Bühnenschiedsgerichtsordnung
von Christoph Nix
Erschienen in: Theaterrecht – Handbuch für Theatermacher (05/2019)
Auszug aus der BSchGO
über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
− Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) −
vom 1.10.1948
zuletzt geändert durch Änderungs-TV vom 1.1.2009
Zwischen
Dem Deutschen Bühnenverein –
Bundesverband der Theater und Orchester, Köln,
– Vorstand –
Einerseits
Und
Der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger,
Hamburg,
– Präsident –
Deutscher Bühnenverein und Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger haben die Wiedereinführung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vereinbart und durch den Tarifausschuss folgende Bühnenschiedsgerichtsordnung beschlossen:
1. Teil
ALLGEMEINES
§ 1 Geltungsbereich
(1)Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.
(2)Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.
(3)Bühnenmitglied im Sinne dieses Tarifvertrages ist nicht der Bühnenleiter (Intendant).
(4)Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Schiedsgerichte
(1)Die Schiedsgerichte sind gemeinsame Einrichtungen des Deutschen Bühnenvereins und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger und werden von diesen unterhalten.
(2)Schiedsgerichte sind:
a) die Bezirksschiedsgerichte (erster Rechtszug)
b) Das Bühnenoberschiedsgericht (zweiter Rechtszug)
Im Geschäftsverkehr werden die Schiedsgerichte durch den Zusatz „DBV/GDBA“ gekennzeichnet.
§ 3 Sitz der Schiedsgerichte
(1)Die Bühnenschiedsgerichte werden in folgenden Städten gebildet:
1. Berlin
2. Hamburg
3. Köln
4. Frankfurt am Main
5. München
6. Chemnitz
(2)Das Bühnenoberschiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am...