Bühnenaufführungen, das haben Fischer-Lichtes Erkenntnisse aus der Theaterwissenschaft als der Wissenschaft von Aufführungen gezeigt, sind unübersehbar von ihrer Ereignishaftigkeit geprägt und daher kein (Sprach-)Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die bühnenmäßige Aufführung ereignet sich nicht nur als Ganzes in der leiblichen Ko-Präsenz von ausübenden Künstlern und Zuschauern, weshalb sie weder vollständig planbar noch vorhersehbar ist und deshalb nicht von einem einzelnen Urheber produziert werden kann, sondern keine der Voraussetzungen des Werkbegriffs ist erfüllt. So hat sich gezeigt, dass die bühnenmäßige Aufführung nicht als materielles Artefakt vorliegt, welches der ausübende Künstler an und mit seinem Körper darbietet. Der Körper des ausübenden Künstlers entspricht keinem anderen Material, lässt sich nicht willkürlich formen und gestalten, sondern stellt einen Organismus dar, dessen leibliches In-der-Welt-Sein für die Wiedergabe eines Werkes nicht zur Verfügung steht. Dies gilt ebenso für die Bedeutungen, die im Prozess der bühnenmäßigen Aufführung zuallererst entstehen.
Fischer-Lichte hat in ihrer empirischen Untersuchung überzeugend dargelegt, dass diese Ereignishaftigkeit das Wesen aller Arten von Aufführungen ausmacht, von Aufführungen des Theaters wie auch und erst recht von gezielt performativen Aufführungsformen der Aktions- und Performancekunst. Es ist damit unmöglich, Aufführungen unter den urheberrechtlichen Werkbegriff zu subsumieren, wie er vom historischen Gesetzgeber gestaltet wurde. Diesem...