Recherchen 168
Der urheberrechtliche Schutz performativer Kunst
Theater, Aktion, Performance
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Assoziationen: Moritz Johannes Ott
Der urheberrechtliche Werkbegriff und seine Anwendung auf Aktions- und Performancekunst durch die Rechtsprechung
I Auslegung des gesetzlichen Werkbegriffs
Aktions- und Performancekunst genießen als Werk Rechtsschutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 UrhG erfüllen, allgemein die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG. Zunächst …
II Der Werkcharakter von Aktions- und Performancekunst in der gerichtlichen Beurteilung
Nachdem der Werkbegriff ausgelegt wurde, wird in dem vorliegenden Kapitel untersucht, wie die Rechtsprechung anhand dieses Maßstabs Aktions- und Performancekunst beurteilt. Hierzu werden die wenigen zur Aktions- und Performancekunst bekannt …
Der Urheberrechtsschutz performativer Kunst – Aufführung als gesetzlich ungeregeltes Ereignis
I Vom Gesetzgeber verkannte Performativität von Aufführungen?
Die Zulässigkeit der Rechtsfortbildung ist allgemein anerkannt. Begründet wird sie damit, dass sich die Gerichte nicht weigern dürfen, Recht zu sprechen, denn auch diejenigen Situationen sind einer (gerechten) Lösung zuzuführen, …
II Bühnenaufführung als persönliche Schöpfung des Autors?
1 Die Medialität der bühnenmäßigen Aufführung aus Sicht der Theaterwissenschaft Eine bühnenmäßige Aufführung setzt, so kann man den Ausführungen zu den medialen Bedingungen einer bühnenmäßigen Aufführung entnehmen, zwei Dinge gleichzeitig …
Foto: Max Waldman
III Wahrnehmbare Form des Sprachwerkes in Gestalt des ausübenden Künstlers?
Wie die Ausführungen in Abschnitt I gezeigt haben, sind die Autopoiesis der Feedback-Schleife und der dadurch erzeugte Zufallscharakter der bühnenmäßigen Aufführung nicht mit der Vorstellung des historischen Normgebers und der …
Foto: VG Bild-Kunst, Bonn 2023
IV Geistiger Gehalt der bühnenmäßigen Aufführung
Als das Aufführungsrecht für dramatische und dramatisch-musikalische Werke in § 50 des deutschen Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870940 gesetzlich anerkannt wurde, ging man von der Annahme aus, dass es keinen …
V Zwischenergebnis zu C
Bühnenaufführungen, das haben Fischer-Lichtes Erkenntnisse aus der Theaterwissenschaft als der Wissenschaft von Aufführungen gezeigt, sind unübersehbar von ihrer Ereignishaftigkeit geprägt und daher kein (Sprach-)Werk im Sinne des § 2 Abs. …
Wertungsplan der Rechtsordnung: Kunstfreiheitsgarantie als Schutzmaßstab performativer Kunst(ereignisse)
D Wertungsplan der Rechtsordnung: Kunstfreiheitsgarantie als Schutzmaßstab performativer Kunst(ereignisse)
Die bisherige Untersuchung hat gezeigt hat, dass für einen urheberrechtlichen Werkschutz von Aufführungen des Theaters und der Aktions- und Performancekunst keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Regelung zur Verfügung steht. Ob diese …
II Verfassungsrechtliche Kunstbegriffsdefinitionen
Die Erfassung des sachlichen Schutzbereiches der in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG normierten Kunstfreiheitsgarantie stellt den Rechtsanwender vor ein »Definitionsdilemma«.1022 Denn einerseits gilt: »Was der Staat nicht definieren …
III Der offene Kunstbegriff als Maßstab zur Fortbildung des Urheberrechtsschutzes
Um diese Kritik F. Müllers am materiellen Kunstbegriff zu erläutern, kann am besten auf die bereits im ersten Teil als »Rezeptionsprinzip« erwähnte Lehre Max Kummers über »Das urheberrechtlich schützbare Werk« …
Foto: Estate of Chris Burden / VG Bild-Kunst, Bonn 2023
IV Zwischenergebnis zu D
Die Fähigkeit, den lebenden Geist des Urhebers im urheberrechtlichen Werk zu erkennen, kann nicht nur, wie es das OLG Hamburg konstatiert, »auch durch längere richterliche Tätigkeit und die Beschäftigung des …
Der Schutz von Ereignissen als Kunst im Sinne des offenen Kunstbegriffs
I Präsentation eines statistisch einmaligen Gebildes
Die bisherige Untersuchung hat gezeigt, dass der offene Kunstbegriff gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst derjenige Wertungsmaßstab ist, anhand dessen die Planwidrigkeit des fehlenden Schutzes performativer Kunst …
II Geäußerte und als Geäußertes von Auge und Ohr aufzunehmende Form
Erfüllen Aufführungen des Theaters und der Aktions- und Performancekunst die Voraussetzungen, die Kummer hinsichtlich der wahrnehmbaren Form von Aufführungen aufstellt?1294 Wie gezeigt,1295 verbirgt sich hinter dieser Frage die folgende konkrete …
Foto: Lucio Fontana by SIAE / VG Bild-Kunst, Bonn 2023
III Gedankliche Vorstellung und Art und Weise des Darstellens
Für Kummer sind zwar objektive Werkkriterien maßgeblich, dennoch versteht er das Werk als Geisteswerk (im Sinne einer gedanklichen Vorstellung an sich).1323 Konkret in Bezug auf Aufführungen wird von Kummer aber …
IV Zwischenergebnis zu E
Aufführungen des Theaters, der Aktions- und Performancekunst können nicht vom offenen Kunstbegriff der Verfassung erfasst werden, wie er nach der Lehre vom urheberrechtlich schützbaren Werk konkretisiert wurde. Aufgrund der Wechselwirkungsprozesse …
Der Schutz von Kunstereignissen als Schwellenerfahrung im Sinne des offenen Kunstbegriffs
F Der Schutz von Kunstereignissen als Schwellenerfahrung im Sinne des offenen Kunstbegriffs
Die Untersuchung in Kapitel E hat ergeben, dass Aufführungen aufgrund ihrer Ereignishaftigkeit nicht verstanden werden können als Kunst im Sinne des offenen Kunstbegriffs, wie ihn F. Müller entwickelt hat, wie …
Foto: VG Bild-Kunst, Bonn 2023
II Autonomie der Kunst
Es ist allgemein anerkannt, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG alle mit der Herstellung von Kunst in Verbindung stehenden Vorgänge schützt.1460 Hierzu wird immer wieder ein wesentliches Strukturmerkmal …
Foto: Courtesy of the Marina Abramovic ´ Archives / VG Bild-Kunst, Bonn 2023
IV Zwischenergebnis zu F
Die Auslegung des Kunstbegriffs in Kapitel F hat gezeigt, dass nach dem Normzweck des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auch Ereignisse als Kunst vom offenen Kunstbegriff erfasst werden …
III Ästhetische Erfahrung
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass eine essenzialistisch, formalistisch oder gar normativ abschließende Definition des Begriffs der Kunst nicht leistbar und auch nicht unbedingt wünschenswert ist, weil sie dem offenen …
Rechtsfortbildung: der Schutz des Urheberrechts an der Inszenierung
I Schutzbereiche der Kunstfreiheitsgarantie
Aufführungen fallen, obwohl ereignishaft, in den Schutzbereich der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Dies hat die Untersuchung in Kapitel F ergeben. Beantwortet werden müssen allerdings noch …
II Ausstrahlung des Werkbereichs der Kunstfreiheitsgarantie: das Urheberrecht an der Inszenierung
Die Ausführungen zum Schutzbereich der Kunstfreiheitsgarantie haben gezeigt, wie der Werk- und der Wirkbereich einer (ereignishaften) Aufführung zu verstehen sind. Der Kerngedanke dieses Verständnisses ist: Während das urheberrechtliche Werk in …
III Zwischenergebnis zu G
Eine Rechtsfortbildung zum urheberrechtlichen Schutz performativer Kunst knüpft den Urheberschutz sinnvollerweise an die Inszenierung. Die grundlegende Schwäche aller Auffassungen, nach denen die Inszenierung kein eigenständiges urheberrechliches Werk sei, liegt darin, …
IV Kunst und Leben
Abschließend stellt sich die Frage nach der Schranke der Kunstfreiheitsgarantie und damit, wie weit die Kunstfreiheitsgarantie in Bezug auf Aufführungen reicht. Denn das Bundesverfassungsgericht denkt den Schutzbereich der Kunstfreiheitsgarantie von …
Gesamtergebnis
H Gesamtergebnis
Die Untersuchung über den urheberrechtlichen Schutz performativer Kunst hat ergeben, dass dem geltenden Urheberrechtsgesetz ein Schöpfungsprinzip zugrunde liegt. Dieses besagt, dass im urheberrechtlichen Werk die innere, subjektive Wirklichkeit seines Schöpfers …
Abkürzungsverzeichnis
aA andere Angabe(n) a. a. O. am angegebenen Ort Abs. Absatz AcP Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift) AG Amtsgericht AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Alt. Alternative amtl. Amtliche Art. Artikel Aufl. …
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1:Christo und Jeanne-Claude »Verhüllter Reichstag« (1971–1995, Berlin. Foto: Wolfgang Volz/laif), © VG Bild-Kunst, Bonn 2023 Abb. 2:Christo und Jeanne-Claude »The Floating Piers« (2014–2016, Lake Iseo, Italien. Foto: Wolfgang Volz/laif), …
Der Autor
Dr. Moritz Johannes Ott, geb. 1980, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und arbeitet seit 2017 bei Jüdemann Rechtsanwälte in Berlin. Als IP-Anwalt liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit …