Theater der Zeit

Textsammlung

Der NV Bühne

von Christoph Nix

Erschienen in: Theaterrecht – Handbuch für Theatermacher (05/2019)

Assoziationen: Recht

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Es lohnt sich manche §§ einmal nachzulesen. Zum Teil wird man feststellen, dass die Formulierungen einfach schlecht sind, zum anderen aber, dass juristische Texte gar nicht so schwer sind. Die §§ dienen der Übersicht, es sind Nummern mit jeweils eigenen Themen, manchmal verweisen sie aufeinander, dann sind es Paragraphenketten. Nach den §§ kommen die Absätze (Abs.), es sind Untergliederungen und danach gibt es Nummern (Nr.), um es übersichtlicher zu machen.

Zu den Gesetzen (oder Tarifverträgen) aber gibt es – nahezu zu allen – Kommentare. Diese sind aber nichts anderes als Interpretationshilfen, geschrieben von Autoren, aber nicht vom Gesetzgeber. Es sind also Meinungen und Auslegungen, die keine Allgemeingültigkeit besitzen.

Ich habe hier den Tarifvertrag NV Bühne aufgelistet. Es folgen Auszüge aus der BSchGO, dem BetrVG und dem UrhG.

Der NV Bühne vom 15. Oktober 2002 in der Fassung vom 9. Mai 2018

I. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1)Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. Er gilt für Solomitglieder an Privattheatern in dem in Absatz 7 näher bezeichneten Umfang.

(2)Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lichtdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.

(3)Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.

Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.

(4)Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten und Musicals singen.

(5)Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen werden, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Jedoch finden auf diese Gastspielverträge §§ 53, 60 und 98 Anwendung. Gastspielverträge sind Verträge, die der Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen Personals und zur Ausgestaltung seines Spielplans mit Solomitgliedern in der Weise abschließt, dass sie nicht als ständige Solomitglieder angestellt, sondern nur zur Mitwirkung für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen, aber nicht für mehr als 72 während der Spielzeit, verpflichtet werden. Bei Serientheatern liegt ein Gastspielvertrag nur vor, wenn das dem Gast bewilligte Entgelt die festen Bezüge der meisten von dem Arbeitgeber fest angestellten Mitglieder weit übersteigt; in diesem Fall fällt die in Satz 3 festgesetzte ziffernmäßige Beschränkung der Aufführungen fort. Im Übrigen gilt dieser Tarifvertrag nicht für Mitglieder, die von Fall zu Fall (Aushilfen) oder auf Stückdauer für einzelne Inszenierungen beschäftigt werden. Abweichend davon finden §§ 53, 60 und 98 Anwendung.

(6)Mit Musikalischen Oberleitern, Direktoren des künstlerischen Betriebs, Oberspielleitern, Ausstattungsleitern, Technischen Direktoren und technischen Leitern einschließlich den Leitern des Beleuchtungswesens können von diesem Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden.

(7)Der persönliche Geltungsbereich für Mitglieder an Privattheatern ergibt sich aus den Absätzen 2 und 5. Für diese Mitglieder gelten die in Anlage 1 genannten Vorschriften dieses Tarifvertrags.

Ein Privattheater liegt vor, wenn es von einer natürlichen Person oder von einem Zusammenschluss natürlicher Personen oder von einer juristischen Person privaten Rechts, an der keine juristische Person öffentlichen Rechts beteiligt ist, getragen wird. Unschädlich ist die Beteiligung einer juristischen Person öffentlichen Rechts an der Trägerschaft, wenn diese nicht überwiegt und wenn die Finanzierung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.

Protokollnotiz:

Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Berufsbezeichnungen umfassen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 1a Mindestgage für Gastspielverträge

(1)Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge nach §1 Abs. 5 Unterabs. 1 oder veranstaltungsbezogene Verträge nach §1 Abs. 5 Unterabs. 2 abgeschlossen werden, beträgt die Mindestgage an Bühnen nach §1 Abs. 1 pro Aufführung 200,– Euro. Abweichend davon kann dieser Betrag für kleinere Rollen, Partien oder Aufgaben um bis zu 25 vom Hundert unterschritten werden. Für die Mitwirkung an zwei an demselben Tag stattfindenden Aufführungen werden insgesamt 150 vom Hundert der Mindestgage nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt; im Übrigen gilt § 58 Abs. 3 Buchst. A NV Bühne entsprechend.

(2)Je Probentag beträgt die Mindestgage 90,- Euro. Abweichend davon kann im Gastvertrag ein halber Probentag von maximal 4 Stunden Probenzeit vereinbart werden; dieser ist mit mindestens 60,- Euro zu vergüten.

(3)Im Gastvertrag kann vereinbart werden, dass die Gagen für die Mitwirkung an Aufführungen und Proben, die innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen stattfinden, insgesamt nicht die Mindestgage nach §58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 überschreiten.

(4)Im Gastvertrag kann die Mindestgage je Probentag nach Absatz 2 bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die vereinbarten Gagen für die Aufführungen und Proben insgesamt die Summe der Mindestgagen nach den Absätzen 1 und 2 für diese Aufführungen und Proben erreichen.

(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kleindarsteller, Statisten, Laien und Auszubildende bzw. Studierende in den entsprechenden Berufen sowie für Arbeitnehmer der jeweiligen Bühne.

§ 2 Begründung des Arbeitsvertrags

(1)Mit dem Mitglied ist ein Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen. Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen. § 101 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2)Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.

(3)In dem Arbeitsvertrag müssen angegeben sein:

a) die Bühne(n), für die das Mitglied angestellt wird;

b) die Zeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie die Kalendertage, an denen das Arbeitsverhältnis beginnt und endet;

c) ob das Mitglied als Solomitglied, Bühnentechniker, Opernchormitglied oder Tanzgruppenmitglied beschäftigt wird.

(4)In dem Arbeitsvertrag muss ferner angegeben sein:

a) für das Solomitglied die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2, zu denen das Mitglied verpflichtet ist; darüber hinaus soll bei darstellenden Solomitgliedern die Kunstgattung und – jedenfalls im Musiktheater – das Kunstfach festgelegt werden; dabei kann die Bezeichnung des Kunstfachs durch die Vereinbarung von Rollengebieten oder Partien näher gekennzeichnet oder ersetzt werden;

b) für den Bühnentechniker die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 sowie die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit;

c) für das Opernchormitglied das Kunstfach (die Stimmgruppe); Stimmgruppen sind

der 1. Sopran, der 2. Sopran,

der 1. Tenor, der 2. Tenor,

der 1. Alt, der 2. Alt,

der 1. Bass, der 2. Bass;

d) für das Tanzgruppenmitglied, ob es auch zu Sololeistungen verpflichtet ist.

§ 3 Personalakten

(1)Das Mitglied hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Es kann das Recht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.

Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.

(2)Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.

(3)Das Mitglied muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für das Mitglied ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 4 Nebenbeschäftigung

Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung – auch während des Urlaubs – muss dem Arbeitgeber, möglichst rechtzeitig vor Ausübung, schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitglieds oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.

2. Abschnitt
Arbeitszeit

§ 5 Arbeitszeit

(1)Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit.

(2)Eine Diensteregelung kann durch Haustarifvertrag eingeführt werden.

(3)Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit zulässig. Mit einem Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit nur innerhalb eines mindestens für eine Spielzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrags vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag ist der Umfang der Beschäftigung festzulegen.

(4)Die Arbeitszeit für die Bühnentechniker richtet sich nach den für sie geltenden Sonderregelungen.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für den Opernchor ausgebrachten Planstellen dürfen nicht mehr als jeweils 15 v. H., auf die volle Zahl aufgerundet, mit Mitgliedern in Teilzeitarbeit besetzt werden. Sind für den Opernchor keine Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen, gilt Satz 1 entsprechend. Das Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Teilzeitarbeit zu stellen, über den alsbald entschieden werden soll.

§ 6 Arbeitseinteilung

(1)Proben und Aufführungen sind durch Anschlag im Theater bekanntzugeben. Die wöchentliche Proben- und Aufführungseinteilung ist der Arbeitsplan; verbindlich ist der tägliche Proben- und Aufführungsplan.

(2)Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über den Arbeitsplan und den täglichen Proben- und Aufführungsplan durch Einsichtnahme zu unterrichten; der Arbeitgeber kann andere Formen der Unterrichtung festlegen. Nach 14.00 Uhr eintretende Änderungen für denselben Abend oder den nächsten Tag sind den Mitgliedern besonders mitzuteilen.

(3)Die Teilnahme der Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe an höchstens zwei Gruppenversammlungen pro Spielzeit, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angeordnet werden, ist im Arbeitsplan entsprechend vorzusehen.

(4)Alle Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass sie, soweit in diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist, möglichst jederzeit zu erreichen sind. Auswärtige Aufenthaltsorte sind rechtzeitig dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Die Mitglieder, die nicht dienstfrei haben, sind verpflichtet, bis drei Stunden vor Beginn der Aufführung erreichbar zu sein.

(5)Bei allen Aufführungen hat sich das Mitglied mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des ununterbrochen durchlaufenden Spielabschnitts, in dem es aufzutreten hat, in seinem Ankleideraum einzufinden.

(6)Jedes Mitglied ist bei den Proben und Aufführungen für den richtigen und rechtzeitigen Auftritt selbst verantwortlich.

(7)Absatz 4 Satz 3 gilt für Solomitglieder mit auf Vorstellungen bezogener Tätigkeit, insbesondere für darstellende Solomitglieder mit der Maßgabe, dass die Erreichbarkeitspflicht auch besteht, wenn das Mitglied proben- und aufführungsfrei hat. Absätze 5 und 6 finden auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung, wenn deren Arbeitszeit von Proben und Aufführungen unabhängig ist oder durch gesonderten Dienstplan geregelt wird. Ein gesonderter Dienstplan tritt an die Stelle des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Arbeitsplans.

(8)Anstelle der Gruppenversammlungen nach Absatz 3 ist den Solomitgliedern und den Bühnentechnikern Gelegenheit zu mindestens einer Ensembleversammlung je Spielzeit zu geben. In dieser Ensembleversammlung können die Solomitglieder und Bühnentechniker einen Sprecher ihrer Sparte wählen. § 52 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung Unterabsatz 1 gilt nicht für die Sparte Tanz, wenn ein Tanzgruppenvorstand gewählt wird und die Solotänzer mit Zustimmung der Tanzgruppe an der Wahl des Vorstands teilgenommen haben.

§ 7 Mitwirkungspflicht

(1)Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit (Kunstfach) auf alle Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der Bühne(n) in allen Kunstgattungen. Veranstaltungen sind auch auswärtige Gastspiele, Festspiele, Konzerte, Werbeveranstaltungen, bunte Programme, Matineen und sonstige Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger unter der Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Als Veranstaltungen gelten auch die Übertragung der Darbietungen durch Funk (Hörfunk und Fernsehen) sowie die Aufzeichnung auf Ton- und/oder Bildträger sowie Bildtonträger.

(2)Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ferner auf Veranstaltungen

a) an Bühnen, die der Arbeitgeber erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Betrieb nimmt,

b) an Bühnen, mit denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit getroffen hat oder nach Abschluss des Arbeitsvertrags trifft, sofern die Veranstaltungen unter seiner künstlerischen und wirtschaftlichen Mitverantwortung stattfinden.

(3)Die besonderen Mitwirkungspflichten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

(4)Beim Einsatz des Mitglieds darf keine übermäßige Belastung eintreten.

Protokollnotizen zu Absatz 2:

1.In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b werden Aufwendungen entsprechend § 26 ersetzt.

2.Im Falle des organisatorischen und rechtlichen Zusammenschlusses von Bühnen an unterschiedlichen Sitzgemeinden, der nach dem 1. Juli 2015 stattfindet, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht aller Mitglieder, die an den zusammengeschlossenen Bühnen zum Zeitpunkt des Eintritts des Zusammenschlusses beschäftigt sind, nach Absatz 2 nicht auf Bühnen an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n. Das gleiche gilt bei einem organisatorischen Zusammenschluss von Bühnen desselben Arbeitgebers an unterschiedlichen Sitzgemeinden. Für Abstecher/Gastspiele einer der zusammengeschlossenen Bühnen an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n gilt weiterhin Absatz 1; § 26 findet für den Ersatz von Aufwendungen Anwendung. Einem solchen Abstecher/Gastspiel gleichgestellt ist der Einsatz des Opernchors, Tanz- oder Ballettensembles, Schauspielensembles und/oder Opernensembles einer der zusammengeschlossenen Bühne/n an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n.

§ 8 Rechteübertragung

(1)Bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) überträgt das Mitglied dem Arbeitgeber die für die Sendung und deren Wiedergabe – einschließlich der Wiederholungen – erforderlichen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte und willigt in die Verwertung dieser Rechte ein, insbesondere auch in die Ausstrahlung durch ausländische Sender (z. B. Eurovision). Die Einwilligung umfasst auch die Verwertung für Online-Dienste. Bei Online-Angeboten mit Downloadmöglichkeit darf der Download nur unentgeltlich erfolgen, die Wiedergabedauer 15 Minuten nicht überschreiten und nicht mehr als ein Viertel des Werkes umfassen.

(2)Bei Veranstaltungen, die auf Ton- und/oder Bildträger sowie Bildtonträger zu theatereigenen Zwecken aufgenommen werden, hat das Mitglied die für diese Zwecke vorgenommene Vervielfältigung, Verbreitung sowie die – auch durch Dritte vorgenommene – Wiedergabe zu dulden. Es räumt dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen zeitlich und räumlich unbegrenzten Rechte ein. Zu den theatereigenen Zwecken gehören auch die Werbezwecke des Arbeitgebers. Die Werbezwecke des Arbeitgebers umfassen auch die Abgabe von Ton- und/oder Bildträgern sowie Bildtonträgern, sofern sie unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. Die Rechteeinräumung umfasst jedoch nicht die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger gegen Entgelt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.

(3)Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen zeitgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, räumt das Mitglied dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Rechte ein.

(4)Unberührt von der Rechteübertragung nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich aus den §§ 73 ff. UrhG ergeben.

(5)Ist mit dem Mitglied nichts Abweichendes vereinbart oder in diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen, stehen die Nutzungsrechte an Werken, die das Mitglied in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geschaffen hat, dem Arbeitgeber zu. Die Vergütung ist mit der vereinbarten Gage abgegolten.

§ 9 Proben

Die Dauer der Proben richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

§ 11 Freie Tage

Die Anzahl der freien Tage richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

3. Abschnitt
Bezüge

Unterabschnitt 1
Vergütung

§ 12 Vergütung

(1)Die Vergütung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

(2)Die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Fünfzehnten eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Mitglied eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Diese Bezügeteile sind so rechtzeitig zu überweisen, dass das Mitglied am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Sonnabend oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.

Der Zahltag nach Unterabsatz 1 kann auf den letzten oder einen anderen nach dem jeweiligen 15. liegenden Tag des laufenden Monats verschoben werden, sofern diese Verschiebung für alle dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers vorgenommen wird. Die Umstellung des Zahltages kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen. Nicht in Monatsbeträgen vereinbarte Sondervergütungen sind mit der Vergütung des übernächsten Monats zu zahlen.

Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

(3)Besteht der Anspruch auf Bezüge nicht für alle Tage des Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(4)Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung und der in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5)Dem Mitglied ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

(6)Für die Zahlung der Urlaubsvergütung gilt Absatz 2; abweichend von § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist die Urlaubsvergütung nicht vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(7)Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 12a Anpassung der Gagen

Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TV-L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD/VKA noch den TV-L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(4)Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Mitglieder dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.

Unterabschnitt 2
Zuwendung

§ 13 Anspruchsvoraussetzungen

(1)Das Mitglied erhält für jede Spielzeit, in der es bei derselben Bühne in einem Arbeitsverhältnis von mindestens neun Monaten gestanden hat, eine Zuwendung, wenn es nicht aus seinem Verschulden vorzeitig ausgeschieden ist. Erreicht das Mitglied in einer Spielzeit nicht mindestens neun Beschäftigungsmonate, werden Monate aus der vorangegangenen Spielzeit, in denen das Mitglied in einem Arbeitsverhältnis bei derselben Bühne gestanden hat, hinzugerechnet, sofern es in der vorangegangenen Spielzeit keine Zuwendung erhalten hat.

(2)Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch das Mitglied, das die Zuwendung nur deshalb nicht erhalten würde, weil sein Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder geruht hat.

(3)Stirbt das Mitglied nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 15 Abs. 2), aber vor der Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorauszahlung nicht zu erstatten. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied nach der Zahlung der Zuwendung stirbt.

§ 14 Höhe der Zuwendung

(1)Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 72 vom Hundert der Urlaubsvergütung (§ 37), die dem Mitglied zugestanden hätte, wenn es während des letzten vollen Vertragsmonats der Spielzeit Erholungsurlaub gehabt hätte.

In den Fällen, in denen im Beschäftigungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.

(2)Hat das Mitglied nicht während der gesamten in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer Bezüge erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den es keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für die das Mitglied keine Bezüge erhalten hat wegen

a) der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn es vor dem Ende der Spielzeit entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat,

b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

c) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, in denen dem Mitglied nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

Protokollnotiz:

Eine Spielzeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten.

§ 15 Zahlung der Zuwendung

(1)Die Zuwendung ist am letzten Gehaltszahlungstermin der Bühne vor dem Beginn der Theaterferien zu zahlen. Können die nach § 37 Abs. 1 Buchst. c und d zustehenden Anteile der Urlaubsvergütung bis zum Gehaltszahlungstermin nach Satz 1 nicht abschließend berechnet werden, sind sie am letzten Gehaltszahlungstermin der Bühne vor der Beendigung der Spielzeit zu zahlen.

(2)Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel der Vergütung zu leisten, die dem Mitglied für den Monat November zusteht oder zustehen würde. Die Vorauszahlung ist auf volle Euro aufzurunden.

Unterabschnitt 3
Vermögenswirksame Leistungen

§ 16 Voraussetzungen und Höhe

(1)Das Mitglied erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 €. Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied und der teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker erhalten von dem Betrag nach Satz 2 den Teil, der dem Umfang der Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht.

(2)Absatz 1 gilt nicht für ein Mitglied, das auf Teilspielzeitvertrag bis zu acht Monaten angestellt ist.

(3)Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitglied Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

(4)Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag gehört nicht zum Diensteinkommen im Sinne des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

§ 17 Mitteilung der Anlageart

Das Mitglied teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der für die vermögenswirksame Leistung gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§ 18 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1)Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem das Mitglied dem Arbeitgeber die nach § 17 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahrs. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2)Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitglied von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 € zusammentrifft.

§ 19 Änderung der vermögenswirksamen Anlage

(1)Das Mitglied kann während des Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

(2)Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz soll das Mitglied möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3)Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn das Mitglied diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

(4)In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 20 Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Vermögensbildungsgesetz Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Vermögensbildungsgesetz (Wohnungsbauprämie) hat das Mitglied seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat es unverzüglich anzuzeigen.

Unterabschnitt 4
Urlaubsgeld

§ 21 Anspruchsvoraussetzungen

(ersatzlos gestrichen)

§ 22 Höhe des Urlaubsgelds

(ersatzlos gestrichen)

§ 23 Anrechnung von Leistungen

(ersatzlos gestrichen)

§ 24 Auszahlung

(ersatzlos gestrichen)

4. Abschnitt
Aufwendungsersatz

§ 25 Bühnenkleidung

(1)Der Arbeitgeber hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerks erforderlichen Kleidungs-, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Perücken und Ballettschuhe zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen und für den dienstlichen Gebrauch vorzuhalten sind Proben- und Trainingskleidung, ferner

– bei Männern: ein Straßenanzug

– bei Frauen: ein Straßenkleid

– für beide Geschlechter: das zu Anzug und Kleid jeweils gehörende Schuhwerk sowie die dazugehörende Kopf- und Handbekleidung.

(2)Die Instandsetzung (kleine Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) der für Zwecke des Bühnengebrauchs getragenen Kleidungsstücke des Mitglieds hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zu besorgen.

§ 26 Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung

Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat das Mitglied Anspruch auf einen angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen durch die Erstattung der Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach den Reisekostenbestimmungen des Arbeitgebers.

5. Abschnitt
Sozialbezüge

§ 27 Krankenbezüge

(1)Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

(2)Das Mitglied erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn es Erholungsurlaub hätte.

Wird das Mitglied infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat es wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

a) es vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der das Mitglied zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

(3)Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraums erhält das Mitglied für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt nicht,

a) wenn das Mitglied Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,

c) für den Zeitraum, für den das Mitglied Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.

(4)Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

Überbezahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Verzögert das Mitglied schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes in vollem Umfang als Vorschuss; die Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe des für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge auf den Arbeitgeber über.

Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(5)Der Krankengeldzuschuss wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Nettovergütung gezahlt. Nettovergütung ist die Vergütung nach § 12, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

(6)Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 5 hat auch das Mitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 5 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitglied als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

(7)Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an, beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

§ 27 a Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen

Für die

a) Mitglieder, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, sowie

b) Mitglieder, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhalten, die am 30. Juni 1994 zu einem Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Normalvertrags oder eines für Bühnentechniker geltenden Tarifvertrags (BTT/BTTL) gestanden haben und die mit einem anderen Unternehmen, das Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, einen Arbeitsvertrag als Mitglied abschließen, der zum 1. Juli 1994 oder später wirksam wird, gilt anstelle des § 27 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

(1)Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

(2)Krankenbezüge werden nicht gezahlt

a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,

b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält das Mitglied abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der das Mitglied zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

(3)Dem krankenversicherungspflichtigen Mitglied und dem nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das einen Zuschuss nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt

a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und

b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechsten Woche ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Der Krankengeldzuschuss beträgt 100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts, vermindert um die Barleistung des Sozialversicherungsträgers. Durch Gesetz vorgesehene Abzüge von der Leistung des Sozialversicherungsträgers werden bei der Berechnung des Zuschusses nicht berücksichtigt. Bei den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten werden die satzungsmäßigen Barleistungen der sonst zuständigen Krankenkasse berücksichtigt, gleichgültig, welche Barleistungen das private Krankenversicherungsunternehmen gewährt. Nettoarbeitsentgelt sind die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitnehmeranteil zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen).

(4)Dem nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt

a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und

b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechsten Woche die Hälfte der in Buchstabe a genannten Bezüge bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

(5)Bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Absatz 1 Unterabs. 3 werden die Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.

(6)Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an, beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.

(7)Hat das Mitglied nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird es aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 3 und 4 maßgebende Zeit gezahlt.

(8)Für Solomitglieder und Bühnentechniker findet

a) Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird;

b) Absatz 4 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hälfte der dort genannten Bezüge bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wird;

c) Absatz 2 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fortzahlung der in Absatz 4 Buchst. b genannten Bezüge bis zur 16. Woche der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für zwei Monate vom Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung an geleistet wird.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

§ 28 Anzeige- und Nachweispflichten

(1)In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 27a Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat das Mitglied eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder dem Betrieb vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Krankmeldung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist das Mitglied verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Hält sich das Mitglied bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist es darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist das Mitglied, wenn es Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied in das Inland zurück, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange das Mitglied die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

(2)In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. des § 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 3:

Für Solomitglieder kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung für den ersten Krankheitstag angeordnet werden. Das gilt für alle Mitglieder vor Abstechern.

§ 29 Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1)Kann das Mitglied aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Mitglied Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2)Das Mitglied hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3)Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mitglieds geltend gemacht werden.

(4)Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn das Mitglied den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

§ 30 Beihilfen, Unterstützungen

Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie von Unterstützungen richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

§ 31 Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

§ 32 Sterbegeld

(1)Beim Tode des Mitglieds, dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung geruht hat, erhalten

a) der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner,

b) die Abkömmlinge des Mitglieds Sterbegeld.

(2)Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitglieds mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn das verstorbene Mitglied ganz oder überwiegend der Ernährer gewesen ist,

b) sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

(3)Als Sterbegeld werden gezahlt

a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied für die restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden hätte,

b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entspricht.

(4)Ist dem Mitglied zur Zeit seines Todes die Vergütung nicht oder nicht mehr in voller Höhe weitergezahlt worden oder hat das Mitglied zur Zeit seines Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bezogen, erhalten die Hinterbliebenen als Sterbegeld

a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden hätte,

b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entspricht.

(5)Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.

(6)Sind an das verstorbene Mitglied Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden sie auf das Sterbegeld angerechnet.

(7)Die Zahlung an einen der Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, werden für den Sterbemonat über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge nicht zurückgefordert.

(8)Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Hinterbliebenen als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten. Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag vorsieht.

6. Abschnitt
Freistellung von der Arbeit

Unterabschnitt 1
Erholungsurlaub

§ 33 Anspruchsvoraussetzungen

(1)Das Mitglied erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass das Mitglied vorher ausscheidet.

(3)Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs, soweit dieser den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs überschreitet, für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

§ 34 Dauer des Urlaubs

(1)Der Urlaub beträgt in jedem Urlaubsjahr 45 Kalendertage.

(2)Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahrs, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.

§ 35 Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs

(1)Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend in den Theaterferien gegeben und genommen werden. Er kann aus betrieblichen Gründen in zwei Teilen gegeben werden; in diesem Falle soll ein Urlaubsteil mindestens zwei Drittel des dem Mitglied zustehenden Urlaubs betragen und in den Theaterferien gegeben und genommen werden.

Der kleinere Urlaubsteil kann auch zu einer anderen Zeit gegeben und genommen werden. Der Zeitpunkt des Antritts dieses Urlaubsteils ist vom Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vorher unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds festzulegen.

14 Kalendertage des Urlaubs sollen zusammenhängend während der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes gewährt werden.

Die zeitliche Festlegung des Urlaubs soll spätestens bis zum 31. Dezember der jeweiligen Spielzeit erfolgen.

(2)Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit vom Beginn der Spielzeit bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt, ist zusammen mit dem Teil des Urlaubs, der im folgenden Kalenderjahr auf die Zeit bis zum Ende der Spielzeit entfällt, in den Theaterferien des folgenden Kalenderjahrs zu geben und zu nehmen. Dies gilt nicht für den Teil des Urlaubs, der bereits zu Beginn der Vertragszeit gegeben und genommen worden ist.

Kann der Urlaub bis zum Ende der Theaterferien des folgenden Kalenderjahrs nicht genommen werden, ist er bis zum Ende dieses Kalenderjahrs anzutreten.

Läuft die Wartezeit (§ 33 Abs. 2) erst im Laufe des folgenden Kalenderjahrs ab, ist der Urlaub spätestens zu Beginn der Theaterferien anzutreten.

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

§ 36 Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs

(1)Erkrankt das Mitglied während des Urlaubs und zeigt es dies unverzüglich an, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen das Mitglied arbeitsunfähig war, auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; § 28 Abs. 1 gilt entsprechend. Endet das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Theaterferien oder schließt sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, hat sich das Mitglied nach dem Ende der Theaterferien oder nach dem planmäßigen Ablauf seines Urlaubs oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(2)Den Zeitpunkt des Antritts des nach Absatz 1 nachzugewährenden Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds. Der Urlaub kann, wenn er

a) nicht mehr als 35 Tage beträgt, einmal

b) mehr als 35 Tage beträgt, zweimal geteilt werden. Dabei beträgt der eine Teil mindestens 21 Kalendertage, im Falle des Buchstaben a jedoch nur, wenn der nachzugewährende Urlaub mindestens diesen Zeitraum umfasst.

(3)Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Buchst. a gelten entsprechend, wenn das Mitglied bei Beginn der Theaterferien wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

§ 37 Urlaubsvergütung

(1)Als Urlaubsvergütung erhält das Mitglied

a) die Vergütung,

b) die Sondervergütung, die in Monatsbeträgen festgelegt ist,

c) einen Anteil der sonstigen regelmäßig angefallenen Sondervergütungen,

d) einen Anteil der Spielgelder bzw. Übersinghonorare.

(2)Die nach Absatz 1 Buchst. c und d zu zahlenden Anteile betragen je zehn vom Hundert der Vergütungen, die in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer angefallen sind.

Als regelmäßig angefallen gilt eine Sondervergütung nur dann, wenn sie für sich in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer mindestens sechsmal angefallen ist.

Zu den Sondervergütungen nach Absatz 1 Buchst. c gehören nicht die Aufwandsentschädigungen (z. B. Schminkgelder, Frackgelder, Ballkleidgelder, Reisekosten und Diäten) ohne Rücksicht darauf, ob sie einzeln abgerechnet werden oder in Monatsbeträgen festgelegt sind.

Protokollnotizen:

1.Übernahmehonorare fallen, wenn sie nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, unter Absatz 1 Buchst. c.

2.Vergütungen für Doppelvorstellungen fallen unter Absatz 1 Buchst. c. Das gleiche gilt für Überstundenvergütungen nach § 67 Abs. 1 Unterabs. 4.

§ 38 Abgeltung des Urlaubsanspruchs

(1)Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht bis zum Ende der Vertragszeit oder bis zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben und genommen werden kann, es sei denn, dass sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.

Im Falle einer fristlosen Entlassung, die durch vorsätzlich schuldhaftes Verhalten des Mitglieds veranlasst worden ist, und im Falle des fristlosen Ausscheidens des Mitglieds, sofern das Arbeitsverhältnis vom Mitglied unberechtigterweise aufgelöst worden ist, wird nur der Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Mitglied nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Abs. 2 noch zustehen würde.

(2)Die Geldabfindung beträgt für jeden Urlaubstag ein Dreißigstel der Urlaubsvergütung.

Unterabschnitt 2
Sonstige Freistellung von der Arbeit

§ 39 Arbeitsbefreiung

(1)Als Fälle nach § 616 BGB, in denen das Mitglied unter Fortzahlung der Vergütung im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau

1 Arbeitstag

b) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils

2 Arbeitstage

c) Umzug aus dienstlichem oder betriebsbedingtem Grund an einen anderen Ort

1 Arbeitstag

d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum

1 Arbeitstag

e) schwere Erkrankung

aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,

1 Arbeitstag im Kalenderjahr

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

bis zu 4 Arbeits tage im Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn das Mitglied deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitglieds zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

f)ärztliche Behandlung des Mitglieds, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesenheit Einschließlich Erforderlicher Wegezeiten.

Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind die dienstlichen Belange der Bühne zu berücksichtigen.

(2)Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als das Mitglied nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Das Mitglied hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3)Dem Mitglied ist auf Verlangen Arbeitsbefreiung zur Erlangung einer neuen Anstellung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Der Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitsbefreiung sind so zu bestimmen, dass dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht.

(4)Das Mitglied hat aus dringenden persönlichen Gründen (z. B. Eheschließung und Umzug aus persönlichen Gründen, Kommunion oder Konfirmation des eigenen Kindes, Todesfall eines engen Angehörigen und ähnliche persönliche Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von einem Tag oder zwei halben freien Tagen. Die Arbeitsbefreiung wird nicht gewährt, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(5)Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Delegiertentagungen, der Orts- und Lokalverbände, der Landesverbände und des Hauptvorstands bzw. der Bundesdelegiertenversammlung auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung bis zu sechs Tagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

(6)Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Deutschen Bühnenverein und zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen kann auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

§ 40 Gastierurlaub, Aushilfen

(1)Dem Mitglied kann Gastierurlaub gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ist nichts Abweichendes vereinbart, hat das Mitglied keinen Anspruch auf die Fortzahlung der Vergütung. Der Anspruch auf Zuwendung kann für den Fall eines Gastierurlaubs von mehr als 40 Tagen für die jeweilige Spielzeit ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung mit dem Mitglied abbedungen werden; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2)Für eine Aushilfstätigkeit an einer anderen Bühne, die dem Deutschen Bühnenverein angehört, kann eine Freistellung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung.

§ 40a Urlaubsschein

Anträge auf Urlaub außerhalb der Theaterferien sind auf dem vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Darin muss zur Erreichbarkeit während des Urlaubs die Adresse und die Telefonnummer des Mitglieds enthalten sein. Der Urlaub gilt erst dann als bewilligt, wenn er von der Bühnenleitung auf dem vorgeschriebenen Urlaubsschein schriftlich bestätigt ist. Der Urlaubsantrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein etwaiger Widerruf des Urlaubs ist schriftlich vorzubehalten. Der Urlaub soll nur widerrufen werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

7. Abschnitt
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§ 41 Zusatzversorgung

Das Mitglied ist bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen eine solche Pflichtversicherung vorsieht.

§ 41 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung

(1)Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versicherten Mitglied, das nach § 231 Nr. 1 SGB VI (früher Artikel 2 § 1 AnVNG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen hat und aufrecht erhält, gewährt der Arbeitgeber auf Antrag für die Zeit, für die dem Mitglied Vergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuss zur monatlichen Prämienzahlung in Höhe des Beitragsanteils, den der Arbeitgeber zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen hätte. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass das Mitglied für die Lebensversicherung jeweils mindestens einen Beitrag aufwendet, der als Pflichtbeitrag für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre.

(2)Erhöht sich der Pflichtbeitrag, der für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, kann das Mitglied seiner Verpflichtung zur Erhöhung seiner Aufwendung (Absatz 1 Satz 2) dadurch nachkommen, dass das Mitglied mindestens einen Beitrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher und dem nunmehr für ihn maßgebenden Pflichtbeitrag

a) für die Lebensversicherung oder

b) für eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten oder

c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen als Ergänzungsbeitrag im Sinne des § 23 Abs. 5 der Anstaltssatzung verwendet. Der Zuschuss des Arbeitgebers erhöht sich in diesen Fällen um die Hälfte des aufgewendeten Mehrbetrags, höchstens jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1.

(3)Kommt das Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, entfällt auch der Zuschuss nach Absatz 1.

(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben.

8. Abschnitt
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 42 Nichtverlängerungsmitteilung

Die Nichtverlängerungsmitteilungen richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

§ 43 Ordentliche Kündigung

(1)Das Recht der ordentlichen Kündigung kann im Arbeitsvertrag nur so vereinbart werden, dass zum Schluss eines Vertragsjahrs oder einer Spielzeit mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden darf. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2)Sollen Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert werden, ist auf ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorstand hinzuwirken. Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Vorstand eine einvernehmliche Regelung erzielt, ist diese für die jeweiligen Mitglieder verbindlich. Wird eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt oder widerspricht ein Mitglied der einvernehmlichen Regelung, ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit der Frist des Absatzes 1 zulässig, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf.

(3)Absatz 2 findet auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung. Sollen für diese Mitglieder Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert werden, kann der Arbeitgeber stattdessen eine Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen und dem Solomitglied oder dem Bühnentechniker die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbieten.

(4)Besteht ein Recht zur auflösenden Nichtverlängerungsmitteilung wegen §§ 61 Abs. 3, 69 Abs. 3, 83 Abs. 8 oder 96 Abs. 3 nicht und wird amts- oder betriebsärztlich festgestellt, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit des Mitglieds besteht, hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag mit der Frist des Absatzes 1 ordentlich zu kündigen, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf.

Protokollnotizen zu Absatz 2:

1.Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Kürzung oder Streichung von in monatlichen Pauschalen gewährten Sondervergütungen oder außertariflichen Vergütungen zum Inhalt hat, kann nicht mit dem Abschluss dieses Tarifvertrags begründet werden.

2.Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zum Ziel hat, ist unzulässig.

§ 44 Außerordentliche Kündigung

(1)Der Arbeitgeber und das Mitglied sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss der anderen Vertragspartei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 45 Erwerbsminderung

(1)Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass das Mitglied voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern das Mitglied eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Das Mitglied hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

Verzögert das Mitglied schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht es Altersrente nach § 236 oder § 236 a bzw. § 36 oder § 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, tritt an die Stelle des Bescheids des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes oder des betriebsärztlichen Dienstes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Mitglied das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(2)Erhält das Mitglied keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Rentenbescheids bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes oder betriebsärztlichen Dienstes an das Mitglied. Das Mitglied hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, beginnt die Frist mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

(3)Liegt bei dem Mitglied, das schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet zuvor durch eine wirksam ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung.

(4)Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Rente auf Zeit bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

(5)Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass das Mitglied nur teilweise erwerbsgemindert ist, es sei denn, das Mitglied stellt den schriftlichen Antrag, in seinem bisherigen Beruf teilweise beschäftigt zu werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Mitglied dem Antrag entsprechend zu beschäftigen, wenn eine dem Antrag entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Beschäftigung angemessen zu kürzen. Besteht die Beschäftigungsmöglichkeit nicht, gelten Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor der schriftlichen Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber endet bzw. ruht.

§ 46 Übergangsgeld

(1)Das Mitglied, das am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens vier Jahren (Spielzeiten) bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld, wenn für das Ausscheiden

a) die Auflösung des Theaters,

b) die Auflösung der Sparte des Theaters, der es angehört,

c) die Zusammenlegung des Theaters mit einem oder mehreren anderen Theatern ursächlich ist.

(2)Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

a) das Mitglied das Ausscheiden verschuldet hat,

b) das Mitglied gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis nicht verlängert,

c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet ist,

d) dem Mitglied aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrags oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird,

e) das Mitglied aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.

(3)In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld jedoch gewährt, wenn

1. das Mitglied wegen

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,

b) einer Körperbeschädigung, die es zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,

c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

2. das weibliche Mitglied außerdem wegen

a) Schwangerschaft,

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(4)Das Übergangsgeld wird nach der dem Mitglied am Tag vor dem Ausscheiden zustehenden monatlichen Vergütung bemessen. Es beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten)

3 monatliche Vergütungen,

6 Jahren (Spielzeiten)

4 monatliche Vergütungen,

9 Jahren (Spielzeiten)

5 monatliche Vergütungen,

12 Jahren (Spielzeiten)

6 monatliche Vergütungen.

Das Übergangsgeld wird in einer Summe ausgezahlt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen ist.

(5)Erhält das Mitglied eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes oder eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung aufgrund eines Vergleichs, werden diese Leistungen auf das Übergangsgeld angerechnet. Liegen sowohl die Voraussetzungen für das Übergangsgeld als auch für die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels vor, so erhält das Mitglied die für ihn günstigere Leistung, die Gewährung der anderen Leistung ist ausgeschlossen.

(6)Das Mitglied, das noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an demselben Theater beschäftigt war und aus den in Absatz 1 genannten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat das Mitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

9. Abschnitt
Hausordnung

§ 47 Ordnungsausschuss

(1)Für die einzelnen Beschäftigtengruppen wird ein Ordnungsausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern sowie gleich vielen Ersatzmitgliedern. Sie werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern gewählt.

Der Ordnungsausschuss wählt einen Obmann. Für die Wahlen und die Amtszeit finden die §§ 48 und 49 sinngemäß Anwendung. Die Bildung eines gemeinsamen Ordnungsausschusses ist zulässig, soweit nicht eine Beschäftigtengruppe widerspricht.

Die Beratungen des Ordnungsausschusses sind vertraulich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

Ist ein Mitglied des Ordnungsausschusses Partei, so ist an seiner Stelle ein Ersatzmitglied zuzuziehen.

(2)Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen können vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Ordnungsausschuss durch Verwarnung oder Bußgeld geahndet werden. Bußgelder dürfen im einzelnen Fall den Betrag von vier Tagesgagen nicht übersteigen. Das Mitglied ist vorher zu hören.

(3)Alle den Betrieb berührenden Streitigkeiten, die unter den Mitgliedern entstehen, sind zunächst dem Ordnungsausschuss zur Schlichtung zu unterbreiten. Der Ordnungsausschuss kann dem Arbeitgeber ein Gutachten erstatten.

Bei dienstlichen Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem Bühnenvorstand kann der Entscheidung der zuständigen Stelle ein Sühneversuch vor dem Arbeitgeber und dem Obmann des Ordnungsausschusses vorausgehen.

(4)Alle Bußgelder müssen für wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen verwendet werden, die den Mitgliedern zugutekommen.

10. Abschnitt
Opernchor- und Tanzgruppenvorstände

§ 48 Wahl und Zusammensetzung des Opernchor- und des Tanzgruppenvorstands

(1)Die Mitglieder des Opernchors und der Tanzgruppe wählen in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Opernchorvorstand und einen Tanzgruppenvorstand (Vorstand).

(2)Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.

Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Opernchor bzw. der Tanzgruppe mehr als eine Spielzeit angehören.

(3)Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem stellvertretenden Obmann und einem weiteren Mitglied.

(4)Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn der Spielzeit. Die von dem bisherigen Vorstand einzuberufende Versammlung wählt einen Wahlvorstand. Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der vom Wahlvorstand einzuberufenden Wahlversammlung schriftlich bei dem Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge und leitet die Wahl.

(5)Zur Wahl des Obmanns werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Gewählt ist im ersten Wahlgang der Bewerber, der die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, findet er als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält.

Der stellvertretende Obmann und das weitere Mitglied werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Anzahl der Stimmen.

Die Wahlversammlung kann bestimmen, dass auch zur Wahl des stellvertretenden Obmanns und der weiteren Mitglieder das in Unterabsatz 1 vorgesehene Wahlverfahren angewendet wird.

(6)Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Dieser hat dem Arbeitgeber das Wahlergebnis mitzuteilen.

§ 49 Amtszeit des Vorstands

(1)Die Amtszeit des Vorstands erstreckt sich auf zwei Spielzeiten.

(2)Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch

a) Ablauf der Amtszeit,

b) Niederlegung des Amtes,

c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Opernchormitglied bzw. als Tanzgruppenmitglied bei der betreffenden Bühne,

d) Abwahl.

(3)Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird der Vorstand durch Nachwahl für die restliche Amtszeit ergänzt.

(4)Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann von zwei Dritteln der Opernchormitglieder bzw. der Tanzgruppenmitglieder bei dem Vorstand schriftlich gestellt werden. Liegt der Antrag vor, hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine Versammlung abzuhalten, in der über den Abwahlantrag geheim abgestimmt wird. Die Abwahl ist wirksam erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben.

§ 50 Geschäftsordnung des Vorstands

(1)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2)Der Vorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.

(3)Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

(4)Der Arbeitgeber nimmt nur an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist.

§ 51 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

(1)Der Vorstand wirkt mit bei der Auswahl von Bewerbern, für die Tanzgruppe jedoch nur, wenn die Bewerber durch ein Vortanzen vor Ort ermittelt werden. Er wirkt außerdem mit in allen sonstigen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind.

(2)Beim Probedirigieren von Bewerbern für die Stelle des Chordirektors oder seines Stellvertreters ermittelt der Opernchorvorstand die Auffassung des Opernchors und vertritt sie gegenüber dem Arbeitgeber.

(3)Der Vorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene Spielplan- und Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber in seine Erwägungen einbeziehen soll.

(4)Der Vorstand wirkt daran mit, dass Proben und Veranstaltungen reibungslos ablaufen.

(5)Beabsichtigt der Arbeitgeber, für den Opernchor Mitglieder in Teilzeitarbeit zu beschäftigen, wirkt der Opernchorvorstand an dieser Entscheidung mit.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2:

Zu den Fällen, in denen dem Vorstand durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind, gehören insbesondere

1.die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten (§ 80 UrhG),

2.die Änderung außertariflicher Regelungen (§ 43 Abs. 2),

3.die Änderung von Probenregelungen (§§ 72, 85),

4.die Verkürzung von Ruhezeiten (§§ 73, 86),

5.die Abweichung von den Regelungen über freie Tage (§§ 74, 87),

6.die Abgeltung eines Sondervergütungsanspruchs durch Freizeit (§ 79 Abs. 4 und § 92 Abs. 3),

7.das Nichtverlängerungsverfahren (§§ 83, 96).

Die in den Fällen 1.–6. unter Mitwirkung des jeweiligen Vorstands erzielten Regelungen sind für die Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe verbindlich.

§ 52 Schutz der Vorstandsmitglieder

(1)Den Mitgliedern des Vorstands dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Nachteile erwachsen.

(2)Der Vorstand wird zur Entlastung je Monat seiner Tätigkeit von der Teilnahme an drei Proben befreit. Der Vorstand entscheidet, welches Vorstandsmitglied die Befreiung in Anspruch nimmt. Die Probe ist für das jeweilige Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bestimmen.

11. Abschnitt
Schiedsgerichtsbarkeit

§ 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.

II. Besonderer Teil

1. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Solo

§ 54 Besondere MitwirkungspflichtSolo

(1)Das Mitglied ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.

(2)Der Arbeitgeber hat die Dienste des Solomitglieds abzunehmen; er hat das Solomitglied angemessen zu beschäftigen. Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die sowohl den Interessen des Solomitglieds als auch den Interessen des Arbeitgebers gleichermaßen gerecht wird.

(3)Dem Solomitglied dürfen keine seiner vertraglichen Vereinbarung fernliegenden Aufgaben ohne seine ausdrückliche Zustimmung übertragen werden.

(4)Zur Mitwirkung bei Proben für eine Aufführung ist das Solomitglied auch dann verpflichtet, wenn die Hauptprobe, die Generalprobe und die Premiere in die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen.

(5)Das darstellende Solomitglied hat auch Rollen und Partien von kleinerem Umfang zu übernehmen; Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Pantomimen besteht nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

(6)Das darstellende Solomitglied ist in der Kunstgattung und in dem Kunstfach – soweit jeweils arbeitsvertraglich vereinbart – zu beschäftigen. Die Bezeichnung eines bestimmten Kunstfachs der Kunstgattung Schauspiel kann im Arbeitsvertrag durch eine Umschreibung des Rollengebiets nach charakteristischen Merkmalen ersetzt werden.

Sofern ein Rollengebiet vereinbart ist, hat das darstellende Solomitglied keinen Anspruch auf jede Rolle oder Partie seines Rollengebiets; in diesem Fall muss sich die Beschäftigung jedoch im Rahmen des Rollengebiets halten. Das darstellende Solomitglied hat einen Anspruch auf bestimmte Rollen oder Partien nur, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sind.

(7)Eine Probe, bei der das darstellende Solomitglied mitwirkt, darf der Öffentlichkeit nur mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für öffentliche Generalproben.

(8)Ist das Solomitglied der Auffassung, zu der Erfüllung einer ihm zugewiesenen Aufgabe nicht verpflichtet zu sein, so kann es das Schiedsgericht mit dem Ziel anrufen, feststellen zu lassen, dass es zu der Erfüllung der Aufgabe nicht verpflichtet ist. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts hat das Solomitglied die Aufgabe durchzuführen, vorbehaltlich aller Ansprüche, die ihm gegen den Arbeitgeber aus der unberechtigten Zuweisung einer Aufgabe gegebenenfalls erwachsen.

§ 55 Proben – Solo

(1)Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne. Dies gilt auch für Haupt- und Generalproben. § 56 bleibt unberührt.

(2)Das Solomitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag sowie nach Beschäftigung in einer Abendaufführung an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten. In der Vorprobenzeit kann der Arbeitgeber dem Solomitglied Gelegenheit zur Durchführung einer an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Probe gewähren. Als Vorprobenzeit gilt die Zeit zwischen dem Ende der Spielzeitferien und der ersten Vorstellung, bei Mehrspartentheatern der jeweiligen Sparte.

§ 56 Ruhezeiten – Solo

(1)Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit, insbesondere nach der Abendaufführung oder nach der Heimkehr von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Solomitglied eine elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Vor der Entscheidung über die Verkürzung ist der Sprecher der Sparte zu hören.

(2)Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzurechnen.

(2)Außer bei Haupt- und Generalproben sowie bei weiteren zeitlich unbegrenzten Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie § 85 Abs. 2 und 4 ist das Solomitglied nicht verpflichtet, in einer Probe während der letzten vier Stunden vor Beginn seiner Tätigkeit in einer Aufführung mitzuwirken, es sei denn, dass Spielplan- oder Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig machen. Bei Nachmittagsvorstellungen oder auswärtigen Gastspielen des Theaters kann die Ruhezeit auf drei Stunden verkürzt werden. Unter Beginn der Tätigkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Solomitglied im Theater erscheinen muss.

(3)Zwischen zwei Proben und vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, ist dem Solomitglied eine angemessene Ruhezeit einzuräumen.

§ 57 Freie TageSolo

(1)Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird durch die während des Ausgleichszeitraums einer Spielzeit eintretende Freizeit ausgeglichen. Jedenfalls erhält das Solomitglied außerhalb der Theaterferien je Spielzeit acht freie Tage, an denen das Solomitglied nicht erreichbar sein muss. Am 1. Mai und am 24. Dezember können freie Tage nicht gewährt werden.

(2)In die Freizeit nach Absatz 1 ist jede Freizeit einzurechnen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Nachtruhezeit (§ 56 Abs. 1) anfällt. Dies gilt einschließlich jedes bezahlten Gastierurlaubs.

(3)In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen.

(4)Absatz 1 Satz 2 findet auf Souffleure, Inspizienten, Regieassistenten und Repetitoren keine Anwendung. Sie erhalten pro Woche (mit Ausnahme der Theaterferien) einen ganzen oder zwei halbe freie Tage.

§ 58 Vergütung – Solo

(1)Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt mindestens 2.000, – € monatlich.

Mit der Gage sind die von dem Solomitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2)Neben der Gage können mit dem Solomitglied besondere Vergütungen wie Spielgelder oder Übersinghonorare vereinbart werden.

(3)Für die Mitwirkung

a) in weiteren an demselben Tag stattfindenden Aufführungen,

b) in zwei gleichzeitig stattfindenden Aufführungen, wenn mit der Doppelbeschäftigung eine Erschwernis verbunden ist, ist eine besondere angemessene Vergütung zu vereinbaren.

Die Vergütung für die Mitwirkung in den in dem Unterabsatz 1 Buchst. a genannten Fällen ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

(4)(gestrichen)

(5)Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend von § 12a

a) das neu engagierte Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit tarifvertraglich wirksam wird,

b) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird,

c) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter Gastierurlaub von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt wird,

d) das Solomitglied an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn seine Gage höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft.

§ 59 Rechteabgeltung – Solo

(1)Neben der Gage (§ 58 Abs. 1) erhält das Solomitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.

(2)Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen.

(3)Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.

(4)Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird).

(5)Die Rechteabgeltung kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 arbeitsvertraglich vereinbart werden.

§ 59a Jubiläumszuwendung – Solo

Das Solomitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von

25 Jahren 350,00 €,

40 Jahren 500,00 €.

Solotänzer erhalten abweichend von Satz 1 als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von

15 Jahren 350,00 €,

25 Jahren 500,00 €.

§ 60 VermittlungsgebührSolo

(1)Die wegen des Vertragsabschlusses gegebenenfalls anfallende Vermittlungsgebühr tragen das Solomitglied und der Arbeitgeber je zur Hälfte. Die anteilige Kostentragung durch den Arbeitgeber erfolgt nur, wenn dieses entweder im Beschäftigungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder wenn der Name des Künstlers dem Arbeitgeber für den jeweiligen Beschäftigungsvertrag durch den Vermittler auf Anfrage des Arbeitgebers bekannt gemacht wurde.

(2)Absatz 1 gilt weder für die vertragliche Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses noch für die Vertragsverlängerung durch das Nichtaussprechen einer Nichtverlängerungsmitteilung.

§ 61 NichtverlängerungsmitteilungSolo

(1)Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2)Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht.

(3)Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach den Unterabsätzen 1 und 2 nicht angerechnet werden.

Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt.

Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist.

Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden Intendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen Intendantenwechsel berufen. In diesem Fall findet § 62 entsprechend Anwendung.

(4)Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied – auf dessen schriftlichen Wunsch auch den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied angehört, oder das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist – zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.

(5)Das Solomitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Solomitglieds spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Solomitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

(6)Ist das Solomitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Solomitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Solomitglieds jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied angehört, oder das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.

(7)Der auf Wunsch des Solomitglieds beteiligte Sprecher der Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren.

(8)Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

(9)Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Solomitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende der Spielzeit ausgesprochen wird, in der das Solomitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.

Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:

Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind.

§ 62 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels – Solo

(1)Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Solomitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. Die Abfindung beträgt bei einer unterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten)

3 monatliche Vergütungen,

6 Jahren (Spielzeiten)

4 monatliche Vergütungen,

9 Jahren (Spielzeiten)

5 monatliche Vergütungen,

12 Jahren (Spielzeiten)

6 monatliche Vergütungen.

Das Solomitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. Hat es diesen Nachweis nicht erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen.

(2)Zieht das Solomitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Solomitglied kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

(3)Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat das Solomitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen.

Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

(4)Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Musikalische Oberleiter, Direktoren des künstlerischen Betriebes, leitende Regisseure der Oper (Oberspielleiter), leitende Regisseure des Schauspiels (Oberspielleiter), Ausstattungsleiter und Chefdramaturgen sowie Referenten des Intendanten.

Sie gelten nicht für das Solomitglied, wenn dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Protokollnotiz:

Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors, Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.

2. Abschnitt

Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker

§ 63 Besondere Mitwirkungspflicht – Bühnentechniker

Der Bühnentechniker ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.

§ 64 ArbeitszeitBühnentechniker

(1)Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt der gesamten Spielzeit 40 Stunden. Sie kann arbeitsvertraglich bis zu 6 Stunden wöchentlich verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

(2)Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.

(3)Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag, einschließlich der Reisetage, mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Fahrten des Ensembles oder eines Teils des Ensembles zu regelmäßig bespielten Abstecherorten gelten nicht als Dienstreisen. Die bei solchen Fahrten anfallenden Fahrzeiten gelten zur Hälfte als Arbeitszeit; hierbei wird eine Entfernung von 50 Kilometer einer Stunde gleichgesetzt.

(4)Eine Überstunde liegt vor, wenn der Bühnentechniker die vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Absatz 1) in einer Woche überschreitet, ohne dass diese Überschreitung innerhalb der Spielzeit oder im unmittelbaren Anschluss an die der Spielzeit folgenden Theaterferien ausgeglichen wird.

(5)Abweichende Regelungen können im Rahmen des § 7 ArbZG durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.

§ 65 Ruhezeiten – Bühnentechniker

(1)Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit oder nach der Heimkehr von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Bühnentechniker eine elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Vor der Entscheidung über die Verkürzung ist der Sprecher der Sparte zu hören.

Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzurechnen.

(2)Außer bei Haupt- und Generalproben, bei weiteren zeitlich unbegrenzten Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie nach § 85 Abs. 2 und 4 sowie bei technischen Proben ist zwischen dem Ende des Vormittagsdienstes und dem Beginn des Abenddienstes eine zweistündige Ruhezeit zu gewähren, es sei denn, dass Spielplan- oder Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung dieser Ruhezeit notwendig machen.

§ 66 Freie Tage – Bühnentechniker

(1)Der Bühnentechniker hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Tag wöchentlich.

Wird auf Anordnung an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so wird dafür ein freier Tag gewährt.

(2)Der Ausgleichszeitraum für die Gewährung der freien Tage ist die Spielzeit. Die freien Tage sollen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bühne möglichst gleichmäßig innerhalb der Spielzeit verteilt werden. Freie Tage können auch zusammenhängend (z. B. für bezahlten Gastierurlaub) gewährt werden. Wegen der künstlerischen Belange der Bühne kann ein freier Tag auch durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden.

(3)Die freien Tage nach Absatz 1 Unterabs. 1 gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen.

(4)Der Bühnentechniker gibt dem Arbeitgeber vor Antritt des freien Tags bekannt, ob und wie er gegebenenfalls zu erreichen ist.

§ 67 Vergütung – Bühnentechniker

(1)Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt mit Wirkung zum 1. September 2015 mindestens 2.000, – € monatlich. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 64 Abs. 1 Satz 2 arbeitsvertraglich verlängert, erhöht sich die Mindestgage nach Satz 2 für jede Stunde der Verlängerung um 50 €.

Wird mit einem Bühnentechniker nach § 5 Abs. 3 eine Teilzeit vereinbart, kann die Mindestgage nach Unterabsatz 1 unterschritten werden, jedoch um nicht mehr, als sich aus dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt.

Mit der Gage sind die von dem Bühnentechniker nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Die Vergütung der Überstunde (§ 64 Abs. 4) beträgt 1/145 der Gage. Bei Teilzeitarbeitszeit (§ 5 Abs. 3) und bei Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 64 Abs. 1) ist Berechnungsgrundlage die auf eine wöchentlich regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden umgerechnete Gage.

(2)Neben der Gage können mit dem Bühnentechniker besondere Vergütungen vereinbart werden.

(3)(gestrichen)

(4)Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend von § 12a

a) der neu engagierte Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit tarifvertraglich wirksam wird,

b) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird,

c) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter Gastierurlaub von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt wird,

d) der Bühnentechniker an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn seine Gage höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.

Protokollnotizen zu Absatz 1:

1.Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft.

2.Beläuft sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte Mindestgage unterschreitet, erhält er die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte Mindestgage unter Anrechnung der ihm bislang gewährten Theaterbetriebszulage. Beläuft sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der der in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannten Mindestgage entspricht oder diese Mindestgage übersteigt, bleibt die Gage unverändert. Für Verträge mit Gagenvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 dieser Protokollnotiz gelten § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 BTT vom 25. Mai 1961 in der Fassung vom 23. September 1996 bzw. § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 BTTL vom 28. Juni 1968 in der Fassung vom 23. September 1996 einschließlich der Übergangsregelung für das Beitrittsgebiet weiter. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit gelten Sätze 1 bis 3 dieser Protokollnotiz entsprechend.

§ 68 Rechteabgeltung – Bühnentechniker

(1)Soweit ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht besteht, erhält der Bühnentechniker neben der Gage (§ 67 Abs. 1) zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.

(2)Im Fall von Absatz 1 sind Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen in angemessener Höhe zu zahlen.

(3)Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.

(4)Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird).

§ 68a Jubiläumszuwendung – Bühnentechniker

Der Bühnentechniker erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von

25 Jahren

350,00 €,

40 Jahren

500,00 €.

§ 69 Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker

(1)Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2)Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht.

(3)Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und der Bühnentechniker vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.

(3a) Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt. Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist.

Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden Intendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen Intendantenwechsel berufen. In diesem Fall findet § 70 entsprechend Anwendung.

(4)Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er den Bühnentechniker – auf dessen schriftlichen Wunsch den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist – zu hören. Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.

(5)Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Bühnentechnikers spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, der Bühnentechniker verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, den Bühnentechniker fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

(6)Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.

(7)Der auf Wunsch des Bühnentechnikers beteiligte Sprecher der Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren.

(8)Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

(9)Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn der Bühnentechniker bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende der Spielzeit ausgesprochen wird, in der der Bühnentechniker das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.

Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:

Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind.

§ 70 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels – Bühnentechniker

(1)Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen.

Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Bühnentechniker innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten)

3 monatliche Vergütungen,

6 Jahren (Spielzeiten)

4 monatliche Vergütungen,

9 Jahren (Spielzeiten)

5 monatliche Vergütungen,

12 Jahren (Spielzeiten)

6 monatliche Vergütungen.

Der Bühnentechniker hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. Hat er diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen.

(2)Zieht der Bühnentechniker nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Bühnentechniker kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

(3)Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat der Bühnentechniker den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

(4)Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Technische Direktoren und technische Leiter.

Sie gelten nicht für den Bühnentechniker, wenn dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Protokollnotiz:

Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors, Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.

3. Abschnitt

Sonderregelungen (SR) Chor

§ 71 Besondere Mitwirkungspflicht – Chor

(1)Die Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds umfasst alle darstellerischen Tätigkeiten zur künstlerischen Ausgestaltung der Chorleistung. Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchors vorsieht, ist dieser in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen.

(2)Zur Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds gehören auch

a) das Singen in einem anderen Kunstfach (Stimmgruppe), wenn dieses Kunstfach mit dem vereinbarten Kunstfach (Stimmgruppe) stimmverwandt und die Übernahme nach Stimmlage und Dauer der Beanspruchung nicht stimmschädigend ist. Ein Auswechseln oder Verstärken von Alt und Tenor oder umgekehrt ist in Ausnahmefällen gestattet. Im Übrigen besteht eine Stimmverwandtschaft jedenfalls zwischen dem 1. Tenor und 2. Tenor, zwischen dem 1. Bass und dem 2. Bass, zwischen dem 1. Sopran und dem 2. Sopran und zwischen dem 1. Alt und dem 2. Alt,

b) das Singen einer kleinen Choroper in fremder Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos,

c) die Sprechchorleistung,

d) andere Leistungen,

aa) die für den Opernchor in der Partitur oder dem Libretto vorgesehen sind oder

bb) die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist,

e) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen, insbesondere mit szenischer Darstellung, im Schauspiel jedoch nur, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist,

f) die Chorgesangsleistung, wenn die Stimmgruppe wegen des unvorhergesehenen Ausfalls anderer Mitglieder der Stimmgruppe nur einzeln besetzt ist,

g) die Mitwirkung bei Statisterie und Komparserie, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist,

h) die pantomimische Leistung sowie Gesellschaftstänze und ähnliche Tanzleistungen, im Schauspiel jedoch nur, wenn die gesangliche Leistung eines Opernchors bei der Veranstaltung vorgesehen ist.

(3)Das Opernchormitglied ist darüber hinaus zu folgender Mitwirkung verpflichtet

a) zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien,

b) zum Singen einer mittleren oder großen Choroper in fremder Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos,

c) zu anderen Tanzleistungen, als sie in Absatz 2 Buchst. h vorgesehen sind,

d) zum Singen einer Einzelstimme im chorischen Zusammenhang bei Werken des zeitgenössischen Musiktheaters.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. e und Absatz 3 Buchst. a:

Die tarifvertragliche Einordnung der Leistung bestimmt sich nach der jeweiligen szenisch-musikalischen Realisierung sowie nach dem Umfang der solistischen Sprech- oder Gesangsleistung, nicht nach der Bezeichnung im Libretto oder in der Sekundärliteratur.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. f:

Im Musical besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung bei jeder mit mehreren Opernchormitgliedern zu erbringenden Gesangsleistung, auch wenn die jeweilige Stimmgruppe nur einzeln besetzt ist (z. B. Quartette, Quintette).

Protokollnotiz zu Absatz 3 Buchst. b:

Ob für den Herrenchor und den Damenchor eine große oder mittlere Choroper vorliegt, bestimmt sich nach der 8. Auflage des „Handbuch der Oper“ von Rudolf Kloiber. Nicht im „Handbuch der Oper“ aufgeführte Opern sind nach gleichen Maßstäben zu beurteilen.

§ 72 Proben – Chor

(1)Chorgesangsproben dürfen zwei Stunden nicht überschreiten. Opernchormitglieder sind zu Nachstudierproben verpflichtet, soweit sie das Repertoire der Bühne zum Zeitpunkt ihres Beschäftigungsbeginns nicht beherrschen; für diese Opernchormitglieder kann die Chorgesangsprobe auf zweieinhalb Stunden ausgedehnt werden.

Chorproben mit Orchester, die nicht Bühnenproben im Sinne von Absatz 2 sind (Orchestersitzproben), sollen zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Dienen diese Proben ausschließlich den Proben des Chorgesangs, findet Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung.

(2)Bühnenproben sollen drei Stunden nicht überschreiten. Finden innerhalb einer Probe eine Chorgesangsprobe und eine Bühnenprobe statt, soll die Chorgesangsprobe eine Stunde nicht überschreiten. Eine Bühnenorchesterprobe je Neuinszenierung soll vier Stunden nicht überschreiten.

(3)Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich nicht begrenzt. Das Opernchormitglied ist zudem verpflichtet, an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung mitzuwirken.

(4)Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand geteilt werden. Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden, der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten.

(5)Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten übernommen wird, ist das Opernchormitglied zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten Probe vor der dortigen ersten Aufführung.

(6)Neu engagierte Opernchormitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen.

(7)Nimmt der Arbeitgeber die Vierstundenprobe (Absatz 2 Satz 3), eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe in Kostüm und Maske (Absatz 3 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz 5) in Anspruch, ist dem Opernchormitglied für jede dieser Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer Spielzeit mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das Opernchormitglied nicht mehr als sechs zusätzliche freie Tage. Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 5) pro Spielzeit wird kein freier Tag gewährt.

Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag gewährt werden. Sind mehrere zusätzliche freie Tage zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt werden.

(8)Dem Opernchormitglied soll während der Bühnenprobe eine angemessene Pause gewährt werden; die Pause wird nicht auf die Probendauer angerechnet. Während der Chorgesangsprobe soll eine angemessene Arbeitsunterbrechung stattfinden; die Arbeitsunterbrechung wird nicht auf die Probendauer angerechnet, wenn sie 15 Minuten oder länger dauert.

Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. Innerhalb einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die zulässige Probendauer nicht überschreitet.

Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen schwieriger Ensemblestellen für die laufende Vorstellung vor und während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern. Entsprechendes gilt in Ausnahmefällen auch für schwierige Chorstellen auf Veranlassung des musikalischen Leiters der Aufführung im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand. Ebenfalls keine Proben sind bei Gastspielen szenische und akustische Verständigungen im erforderlichen Umfang, höchstens jedoch von 30 Minuten Dauer.

(9)Ein Opernchormitglied, das abends bei der Aufführung oder der Hauptoder der Generalprobe einer großen Choroper oder eines großen Chorwerks (Anlage 7) mitzuwirken hat, darf am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand zulässig.

(10) Das Opernchormitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung, nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

(11) Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand sind Abweichungen im Einzelfall zulässig.

§ 73 Ruhezeiten – Chor

(1)Das Opernchormitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:

a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem sich das Opernchormitglied zu einer Aufführung im Theater oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden hat,

b) vier Stunden zwischen zwei Proben,

c) zwei Stunden vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, wobei sich die Ruhezeit auf drei Stunden verlängert, soweit in der Aufführung eine große Choroper oder ein großes Chorwerk (Anlage 7) aufgeführt wurde,

d) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach der Heimkehr von einem Gastspiel zur Nachtzeit (Nachtruhezeit).

(2)Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden

a) bei Haupt- und Generalproben,

b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt, darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,

c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit, jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,

d) im Benehmen mit dem Opernchorvorstand, wenn betriebliche Gründe, insbesondere die Störung des Spielplans oder ein Gastspiel am Theater es erfordern,

e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet, um eine Stunde, ausgenommen vor Aufführungen von großen Choropern oder von großen Chorwerken (Anlage 7).

(3)Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. d kann bei einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.

(4)Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand vorgenommen werden, wobei die Nachtruhezeit nur dann bis zu zwei Stunden verkürzt werden darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts der Belastung des Opernchormitglieds in der Vorstellung angemessene Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer großen Choroper oder vor einem großen Chorwerk, Anlage 7).

Protokollnotiz zu Absatz 2:

Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine Stunde verkürzt wird.

§ 74 Freie Tage – Chor

(1)Das Opernchormitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag je Woche.

(2)Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen. Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich der Opernchor auf Gastspielreise befindet.

(3)Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 26 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt, beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden. Der halbe freie Tag darf nicht am Sonntagvormittag gewährt werden.

(4)Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag noch ein halber freier Tag gewährt werden.

(5)Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen.

(6)Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand kann ein freier Tag durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden.

§ 75 Vergütung – Chor

(1)Die Vergütung der Opernchormitglieder besteht aus der Gage (§ 76) und der Zulage (§ 78).

(2)Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Opernchormitgliedern zustehenden Gage einschließlich der Zulagen nach § 78.

(3)Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied erhält von der Vergütung nach Absatz 1 den Teil, der dem Umfang seiner Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht.

§ 76 Gagenklassen/Gage – Chor

(1)Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1 a bis 2 b bemessen, die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in die das Orchester derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen

die Vergütungsgruppe des Orchesters

der Gagenklasse

A mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a TVK

1a

A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu dieser Vergütungsgruppe gewährt wird

1b

B mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b TVK

2a

B, C und D

2b.

Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Opernchormitglieder ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.

(2)Die Gagen betragen monatlich in der Gagenklasse

1a

ab

3.418,00 €

1b

von

3.340,00 € bis 3.417,00 €

2a

von

3.072,00 € bis 3.339,00 €

2b

von

2.605,00 € bis 3.071,00 €

Die Gagen betragen im Tarifbereich TVöD ab dem 1. März 2018 monatlich in der Gagenklasse

1a

ab

3.502,00 €

1b

von

3.419,00 € bis 3.501,00 €

2a

von

3.138,00 € bis 3.418,00 €

2b

von

2.646,00 € bis 3.137,00 €

(3)Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 80 v. H. der Gage. Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung.

Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3

1.Für Opernchormitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber bereits als Opernchormitglieder beschäftigt waren, gilt die Protokollnotiz zu § 59 NV Chor/Tanz mit folgendem Wortlaut weiter:

Erhält das Opernchormitglied auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von Ansprüchen nach § 11 NV Chor in Monatsbeträgen berechnete pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Chorvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen.

2.Ansprüche nach § 79 bestehen nicht, soweit die dort genannten sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung abgegolten werden.

§ 77 Ortszuschlag – Chor

(gestrichen)

§ 78 Zulage – Chor

(1)Die Zulage wird nach der Dienstzeit als Opernchormitglied von

4 Jahren in Höhe von

4,5 v.H.,

8 Jahren in Höhe von weiteren

3,5 v.H.,

12 Jahren in Höhe von weiteren

2,5 v.H.

in den Gagenklassen 1 a, 1 b und 2 a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags der Gagenklasse (§ 76 Abs. 1), der das Opernchormitglied angehört, in der Gagenklasse 2 b vom mittleren Rahmenbetrag gezahlt. Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Opernchormitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat.

(2)Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und mehr werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet.

§ 79 Sondervergütungen – Chor

(1)Mit der Vergütung (§ 75 Abs. 1) sind die von dem Opernchormitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2)Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied zusätzlich für

a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 71 Abs. 3 Buchst.

a) eine angemessene Sondervergütung,

b) das Singen einer mittleren Choroper in fremder Sprache (§ 71 Abs. 3 Buchst. b) eine Viertel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung, sofern das Werk nicht in italienischer, französischer oder englischer Sprache aufgeführt wird,

c) das Singen einer großen Choroper in fremder Sprache (§ 71 Abs. 3 Buchst. b) eine Drittel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung,

d) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tag stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage (§ 75 Abs. 2),

e) andere Tanzleistungen (§ 71 Abs. 3 Buchst. c) eine angemessene Vergütung,

f) das Singen einer Einzelstimme im chorischen Zusammenhang bei Werken des zeitgenössischen Musiktheaters (§ 71 Abs. 3 Buchst. d) eine angemessene Sondervergütung.

(3)Für die Mitwirkung in Konzerten erhält das Opernchormitglied neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) eine angemessene Sondervergütung von einer bis zu vier Tagesgagen (§ 75 Abs. 2), es sei denn, es handelt sich um Konzerte aus besonderen Anlässen oder um konzertante Aufführungen eines musikalischen Bühnenwerks.

(4)In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b bis e und des Absatzes 3 kann statt der vorgesehenen Sondervergütungen – im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand – auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden. Bei der Gewährung von Freizeitausgleich findet § 36 Abs. 1 entsprechend Anwendung. Die ärztliche Bescheinigung ist bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen. Die Höhe der besonderen Vergütung (Absatz 2 Buchst. a und e, Absatz 3) oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart werden.

(5)Den Opernchormitgliedern kann für besondere künstlerische Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung des Damenchors in „Rigoletto“.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

1.Unter „Konzert“ (bzw. „Konzerte“) ist nicht die einzelne Konzertveranstaltung, sondern die jeweilige Konzerteinstudierung einschließlich einer oder mehrerer Aufführungen zu verstehen.

2.Als Konzert gilt auch das szenisch aufgeführte große Chorwerk (Anlage 7).

§ 80 Rechteabgeltung – Chor

(1)Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.

(2)Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen.

(3)Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.

(4)Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird).

§ 81 Beihilfen, Unterstützungen – Chor

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.

§ 82 Jubiläumszuwendung – Chor

(1)Das Opernchormitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens

zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von

25 Jahren

350,00 €,

40 Jahren

500,00 €.

(2)Als Dienstzeit* im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 78 Absatz 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten.

*Wurden die Zeiten nach § 82 Abs. 2 Buchst. b der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des NV Bühne anerkannt, gelten diese auch weiterhin als Dienstzeit (Besitzstandsregelung). Das gilt auch im Falle des Wechsels des Arbeitgebers, soweit der frühere Arbeitgeber Dienstzeiten nach Satz 1 oder in Anwendung eines anderen Dienstvertrages des öffentlichen Dienstes anerkannt hat.

§ 83 Nichtverlängerungsmitteilung – Chor

(1)Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2)Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.

(2a) Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat.

Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 gegenüber einer Frau ist auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist.

(3)Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Opernchormitglied mitzuteilen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht verlängern will, hat er hierüber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Terminen den Opernchorvorstand schriftlich zu unterrichten und ihm mit dem Ziel der Einigung Gelegenheit zur Aussprache oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben.

(4)Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Opernchorvorstands mit in seine Erwägungen über die Nichtverlängerungsmitteilung einbeziehen.

(5)Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn das Opernchormitglied im Einzelfall dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich auf die Einschaltung des Opernchorvorstands verzichtet.

(6)Der Arbeitgeber hat dem Opernchormitglied auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich die Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags mitzuteilen.

(7)Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn die Unterrichtung nach Absatz 3 unterbleibt oder der Arbeitgeber dem Opernchorvorstand keine Gelegenheit zur Aussprache oder Stellungnahme gibt.

(8)Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung ist ferner unwirksam, wenn künstlerische Belange der Bühne durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt werden und wenn die Interessen des Opernchormitglieds an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gebieten.

(9)Absatz 8 gilt nicht für eine Nichtverlängerungsmitteilung, die im ersten Jahr der Beschäftigung ausgesprochen wird, soweit der Opernchorvorstand der Nichtverlängerungsmitteilung zustimmt.

Absatz 8 gilt ferner nicht, wenn das Opernchormitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Opernchormitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

(10) Bei einem Streit darüber, ob eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 8 wirksam ist, sind die künstlerischen Belange der Bühne vom Arbeitgeber, die übrigen Umstände, z. B. die Leistungsfähigkeit oder die sonstige Eignung, vom Opernchormitglied zu beweisen.

(11) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Opernchormitglieds nicht verlängert, das bei Beendigung des Arbeitsvertrags das 40. Lebensjahr überschritten hat und länger als fünfzehn Jahre bei derselben Bühne beschäftigt war, ist er verpflichtet zu prüfen, ob und inwieweit dem Opernchormitglied an der Bühne – ggf. nach Umschulung – eine andere angemessene Beschäftigung angeboten werden kann. Diese Prüfung hat sich auf die übrigen am Sitz der Bühne befindlichen Verwaltungen und Betriebe zu erstrecken, die zur Kulturverwaltung des Arbeitgebers bzw. des rechtlichen oder wirtschaftlichen Trägers der Bühne gehören.

(12) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

4. Abschnitt

Sonderregelungen (SR) Tanz

§ 84 Besondere Mitwirkungspflicht – Tanz

(1)Die besondere Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds umfasst die Teilnahme am Training.

(2)Zur Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds gehören auch

a) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen,

b) Refraingesang, wenn das Tanzgruppenmitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist,

c) pantomimische Leistungen und ähnliche Leistungen,

d) die Mitwirkung bei Statisterie oder Komparserie sowie zu anderen Leistungen, die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Tanzgruppenmitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist.

(3)Das Tanzgruppenmitglied ist darüber hinaus zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien verpflichtet.

§ 85 Proben – Tanz

(1)Die Probenzeit einschließlich des Trainings ist an den Tagen, an denen keine Abendaufführung stattfindet, auf sieben Stunden ausschließlich der Pausen begrenzt. Sie kann für eine zusammenhängende Probe oder für zwei Proben genutzt werden. Der Arbeitgeber gibt Umfang und Lage der Proben in den Arbeitsplänen (§ 6) bekannt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an fünf Tagen in der Woche für die Tanzgruppenmitglieder Training anzusetzen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Das Training ist von dem Ballettmeister oder einem Vertreter des Ballettmeisters durchzuführen.

(2)Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich nicht begrenzt. Das Tanzgruppenmitglied ist zudem verpflichtet, an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung mitzuwirken.

(3)Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand geteilt werden. Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden, der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten.

(4)Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten übernommen wird, ist das Tanzgruppenmitglied zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten Probe vor der dortigen ersten Aufführung.

(5)Neu engagierte Tanzgruppenmitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen.

(6)Nimmt der Arbeitgeber eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe (Absatz 2 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz 4) in Anspruch, ist dem Tanzgruppenmitglied für jede dieser Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer Spielzeit mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das Tanzgruppenmitglied nicht mehr als sechs zusätzliche freie Tage. Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 4) pro Spielzeit wird kein freier Tag gewährt.

Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag gewährt werden. Sind mehrere zusätzliche freie Tage nach Unterabsatz 1 zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt werden.

(7)Dem Tanzgruppenmitglied ist während der Probe eine angemessene Pause zu gewähren. Die Pause wird nicht auf die Probendauer angerechnet.

Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. Innerhalb einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die zulässige Probendauer nicht überschreitet.

Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen schwieriger Stellen für die laufende Vorstellung vor und während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern.

(8)Ein Tanzgruppenmitglied, das abends bei einer Aufführung oder für die Haupt- oder Generalprobe zu dieser Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird, mitzuwirken hat, darf am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand zulässig.

(9)Das Tanzgruppenmitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung, nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

(10) Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand sind Abweichungen im Einzelfall zulässig.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Der Arbeitgeber bietet dem Tanzgruppenmitglied vor Beginn der Aufführung Gelegenheit zum Exercice unter Anleitung des Ballettmeisters oder eines Vertreters des Ballettmeisters.

§ 86 Ruhezeiten – Tanz

(1)Das Tanzgruppenmitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:

a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem sich das Tanzgruppenmitglied zu einer Aufführung im Theater oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden hat,

b) vier Stunden zwischen zwei Proben,

c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach der Heimkehr von einem Gastspiel zu Nachtzeit (Nachtruhezeit),

(2)Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden

a) bei Haupt- und Generalproben,

b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt, darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,

c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit, jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,

d) im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand, wenn betriebliche Gründe, insbesondere eine Störung des Spielplans oder ein Gastspiel am Theater es erfordern,

e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet, um eine Stunde, ausgenommen vor einer Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird.

(3)Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.

(4)Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand vorgenommen werden, wobei die Nachtruhezeit nur dann um zwei Stunden verkürzt werden darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts der Belastung des Tanzgruppenmitglieds in der Vorstellung angemessene Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird).

Protokollnotiz zu Absatz 2:

Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine Stunde verkürzt wird.

§ 87 Freie Tage – Tanz

(1)Das Tanzgruppenmitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag je Woche.

(2)Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen. Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich die Tanzgruppe auf Gastspielreise befindet.

(3)Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 26 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt, beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden. Der halbe freie Tag darf nicht am Sonntagvormittag gewährt werden.

(4)Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag noch ein halber freier Tag gewährt werden.

(5)Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen.

(6)Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand Abweichungen von Absatz 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand kann ein freier Tag durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden.

§ 88 Vergütung – Tanz

(1)Die Vergütung der Tanzgruppenmitglieder besteht aus der Gage (§ 89) und der Zulage (§ 91).

(2)Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Tanzgruppenmitgliedern zustehenden Gage einschließlich der Zulagen nach § 91.

§ 89 Gagenklassen/Gage – Tanz

(1)Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1a bis 2b bemessen, die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in die das Orchester derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen

die Vergütungsgruppe des Orchesters

der Gagenklasse

A mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a TVK

1a

A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu dieser Vergütungsgruppe gewährt wird

1b

B mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b TVK

2a

B, C und D

2b

Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Tanzgruppenmitglieder ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.

(2)Die Gagen betragen monatlich in der Gagenklasse

1a

ab

3.418 €

1b

von

3.340 € bis 3.417 €

2a

von

3.072 € bis 3.339 €

2b

von

2.605 € bis 2.071 €

Die Gagen betragen im Tarifbereich TVöD ab dem 1. März 2018 monatlich in der Gagenklasse

1a

ab

3.502 €

1b

von

3.419 € bis 3.501 €

2a

von

3.138 € bis 3.418 €

2b

von

2.646 € bis 2.137 €

(3)Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 80 v. H. der Gage. Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung.

Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:

1.Für Tanzgruppenmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber bereits als Tanzgruppenmitglied beschäftigt waren, gilt die Protokollnotiz zu §71 NV Chor/Tanz mit folgendem Wortlaut weiter:

Erhält das Tanzgruppenmitglied auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von Ansprüchen nach § 12 NV Tanz in Monatsbeträgen berechnete pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Tanzgruppenvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen.

2.Ansprüche nach § 92 bestehen nicht, soweit die dort genannten sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung abgegolten werden.

§ 90 Ortszuschlag – Tanz

(gestrichen)

§ 91 Zulage – Tanz

(1)Die Zulage wird nach einer Dienstzeit

als Tanzgruppenmitglied von

 

3 Jahren in Höhe von

4,5 v. H.,

6 Jahren in Höhe von weiteren

3,5 v. H.,

9 Jahren in Höhe von weiteren

2,5 v. H.

in den Gagenklassen 1a, 1b und 2a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags der Gagenklasse (§ 89 Abs. 1), der das Tanzgruppenmitglied angehört, in der Gagenklasse 2 b vom mittleren Rahmenbetrag gezahlt. Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Tanzgruppenmitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat.

(2)Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet.

§ 92 Sondervergütung – Tanz

(1)Mit der Vergütung (§ 88 Abs. 1) sind die von dem Tanzgruppenmitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Anderes ergibt.

(2)Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied zusätzlich für

a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 84 Abs. 3) eine angemessene Sondervergütung,

b) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tage stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage (§ 88 Abs. 2).

(3)Im Fall des Absatzes 2 Buchst. b kann statt der Sondervergütungen – im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand – auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden. Bei der Gewährung von Freizeitausgleich findet § 36 Abs. 1 entsprechend Anwendung. Die ärztliche Bescheinigung ist bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.

Die Höhe der besonderen Vergütung oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart werden.

(4)Den Tanzgruppenmitgliedern kann für besondere künstlerische Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne.

§ 93 Rechteabgeltung – Tanz

(1)Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.

(2)Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen.

(3)Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.

(4)Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird).

§ 94 Beihilfen, Unterstützungen – Tanz

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.

§ 95 Jubiläumszuwendung – Tanz

(1)Das Tanzgruppenmitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von

15 Jahren

350,00 €,

25 Jahren

500,00 €.

(2)Als Dienstzeit* im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 91 Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten.

§ 96 Nichtverlängerungsmitteilung – Tanz

(1)Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2)Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht.

(3)Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Tanzgruppenmitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Tanzgruppenmitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.

(3a) Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt. Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist.

Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden Intendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen Intendantenwechsel berufen. In diesem Fall findet §97 entsprechend Anwendung.

(4)Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Tanzgruppenmitglied – auf dessen schriftlichen Wunsch auch einen Vertreter des Tanzgruppenvorstands oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist – zu hören. Das Tanzgruppenmitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.

(5)Das Tanzgruppenmitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Tanzgruppenmitglieds spätestens zwei Wochen vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Tanzgruppenmitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Tanzgruppenmitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

(6)Ist das Tanzgruppenmitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Tanzgruppenmitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Tanzgruppenmitglieds jedoch verpflichtet, einen Vertreter des Tanzgruppenvorstands oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/ Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in den Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.

(7)Der auf Wunsch des Tanzgruppenmitglieds beteiligte Vertreter des jeweiligen Tanzgruppenvorstands und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren.

(8)Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

(9)Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Tanzgruppenmitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Tanzgruppenmitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:

Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind.

§ 97 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels – Tanz

(1)Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Tanzgruppenmitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten)

3 monatliche Vergütungen,

6 Jahren (Spielzeiten)

4 monatliche Vergütungen,

9 Jahren (Spielzeiten)

5 monatliche Vergütungen,

12 Jahren (Spielzeiten)

6 monatliche Vergütungen.

Das Tanzgruppenmitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. Hat es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen

(2)Zieht das Tanzgruppenmitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Tanzgruppenmitglied kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

(3)Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat das Tanzgruppenmitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

(4)Absätze 1 bis 3 gelten nicht für das Tanzgruppenmitglied, wenn dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Protokollnotizen:

1.Ist die Leitung eines Theaters einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Ballettdirektors, des Operndirektors oder Schauspieldirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.

2.Erhalten aus Anlass des Wechsels des Ballettdirektors, dem nicht die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind, mindestens zwei Drittel der Tanzgruppenmitglieder eine Nichtverlängerungsmitteilung, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

 

III. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 98 Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitglied oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 99 Öffnungsklausel

Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und den vertragschließenden Gewerkschaften kann von den Regelungen dieses Tarifvertrags für einzelne Bühnen abgewichen werden.

§ 100 Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet

Für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind, finden §§ 81 und 94 keine Anwendung.

§ 101 Inkrafttreten, Laufzeit

(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs, frühestens zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden.

(2)Abweichend von Absatz 1 können die § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 3 einschließlich § 75 Abs. 3 nur mit Wirkung für die Opernchormitglieder mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs insgesamt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals möglich zum 31. Dezember 2004. Im Falle dieser Kündigung ist die Nachwirkung ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse mit Opernchormitgliedern, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits auf Grundlage der in diesem Absatz genannten Vorschriften abgeschlossen worden sind, bleiben unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen.

(3)Abweichend von Absatz 1 können

– § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 58, § 67, §§ 75 bis 79 und §§ 88 bis 92,

– §§ 13 bis 15,

– §§ 16 bis 20,

jeweils mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.

(4)Dieser Tarifvertrag setzt aufgrund betrieblicher Übung, einzelvertraglicher Vereinbarung oder aufgrund von Haustarifverträgen für die Mitglieder bestehende Regelungen nicht außer Kraft. Gesetzliche, tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Rechte zur Veränderung dieser Regelungen bleiben unberührt.

Anlage 1 zum Normalvertrag (NV) Bühne

Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Normalvertrags Bühne gelten für die in § 1 Abs. 7 NV Bühne genannten Mitglieder an Privattheatern:

§ 2

Abs. 1,2,3 Buchst. a und b sowie Abs. 4 Buchst. a (Begründung des Arbeitsvertrages)

§ 3

(Personalakten)

§ 4

(Nebenbeschäftigung)

§ 5

Abs. 1 (Arbeitszeit)

§ 6

Abs. 1, 2 und 4 bis 7 (Arbeitseinteilung)

§ 7

(Mitwirkungspflicht)

§ 8

(Rechteübertragung)

§ 9

(Proben)

§ 10

(Ruhezeiten)

§ 12

Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 6, soweit eine Urlaubsvergütung gezahlt wird (Vergütung)

§ 25

(Bühnenkleidung)

§ 26

(Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung)

§ 27

(Krankenbezüge)

§ 27 a

(Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen)

§ 28

(Anzeige- und Nachweispflicht)

§ 29

(Forderungsübergang bei Dritthaftung)

§ 40

Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 S. 1 (Gastierurlaub, Aushilfen)

§ 41

(Zusatzversorgung)

§ 43

Abs. 1 (Ordentliche Kündigung)

§ 44

(Außerordentliche Kündigung)

§ 45

Abs. 1, 2, 4 und 5 (Erwerbsminderung)

§ 47

(Ordnungsausschuss)

§ 53

(Bühnenschiedsgerichtsbarkeit)

§ 54

(Besondere Mitwirkungspflicht – Solo)

§ 55

(Proben – Solo)

§ 56

(Ruhezeiten – Solo)

§ 57

Abs. 1 bis 3 (Freie Tage – Solo)

§ 58

Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 und Unterabs. 2 (Vergütung – Solo)

§ 59

(Rechteabgeltung – Solo)

§ 60

(Vermittlungsgebühr – Solo)

§ 98

(Ausschlussfristen)

§ 99

(Öffnungsklausel)

§ 101

Abs. 1 und 3 1. Spiegelstrich sowie Abs. 4 (Inkrafttreten, Laufzeit)

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