Der offene Kunstbegriff als Maßstab zur Fortbildung des Urheberrechtsschutzes
Erschienen in: Recherchen 168: Der urheberrechtliche Schutz performativer Kunst – Theater, Aktion, Performance (09/2023)
Um diese Kritik F. Müllers am materiellen Kunstbegriff zu erläutern, kann am besten auf die bereits im ersten Teil als »Rezeptionsprinzip« erwähnte Lehre Max Kummers über »Das urheberrechtlich schützbare Werk« zurückgegriffen werden, die nach F. Müller »wichtige Aspekte auch für die verfassungsrechtlichen Überlegungen bereithält«.1064 Sollte sich hierbei zeigen, dass sein alternativer Werkbegriff im Kern dem offenen Kunstbegriff F. Müllers entspricht, lässt sich Kummers Kritik am urheberrechtlichen Werkbegriff im Sinne des Schöpfungsprinzips auch als Kritik im Sinne F. Müllers an den Prämissen des materiellen Kunstbegriff verstehen.
1 Der Werkbegriff nach Max Kummer (Rezeptionsprinzip)
In den Erläuterungen zum Schöpfungsprinzip1065 wurde gezeigt, dass die herrschende Meinung von einem autonomen Schöpfer ausgeht, der ein ebenso autonomes Werk schafft. Über den Begriff der »Individualität« bestimmt sie, was von dem geistigen Gehalt, der sich im Werk manifestieren kann, schutzfähig ist; zudem manifestiere sich in der Individualität des Werkes die Urheberpersönlichkeit.
Von grundlegend anderen Prämissen geht die von Kummer begründete Lehre vom urheberrechtlich schützbaren Werk aus.1066 Ebenso wie bereits Gierke1067 und Müller 1068 kritisiert Kummer, dass die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht befriedigend zu erklären vermag, wieso ein Werk, welches als individueller Ausdruck der Urheberpersönlichkeit erschaffen wurde, für andere...