Durch eine Kleine Anfrage von Steffen Dittes, Abgeordneter des Thüringer Landtags für die Partei Die Linke, war bekannt geworden, dass am 27. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft Gera gegen eine Gruppe von Aktionskünstlern ein Verfahren nach § 129 des Strafgesetzbuches eingeleitet wurde – wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Es handelte sich dabei um das Zentrum für Politische Schönheit (ZPS), Beschuldigter war dessen Leiter Philipp Ruch. Am 22. November hatte das ZPS einen Nachbau des Berliner Denkmals für die ermordeten Juden Europas auf dem Nachbargelände des AfD-Politikers Björn Höcke errichtet. Eine lange Verfahrensdauer ist bei Ermittlungen nach § 129 sowie § 129a und § 129b, Bildung einer terroristischen Vereinigung im In- und Ausland, nicht ungewöhnlich. Die Besonderheit dieser Paragrafen liegt darin, dass sie den Strafverfolgungsbehörden weitgehende Befugnisse einräumen – ohne dass eine konkrete Straftat verfolgt würde. Es handelt sich dabei um Telekommunikationsüberwachung, Observation, Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern, Erstellung von Bewegungsprofilen, also Maßnahmen, die auf die Aussetzung von Grundrechten zielen und deswegen nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen sollten. Außerdem wird außer Kraft gesetzt, dass ein Beschuldigter in einer Sache nicht mehrmals belangt werden kann. Doch trotz des Urteils des Landgerichts Köln vom 15. März 2018, das feststellte, dass die...