Wahrnehmbare Form des Sprachwerkes in Gestalt des ausübenden Künstlers?
Erschienen in: Recherchen 168: Der urheberrechtliche Schutz performativer Kunst – Theater, Aktion, Performance (09/2023)
Wie die Ausführungen in Abschnitt I gezeigt haben, sind die Autopoiesis der Feedback-Schleife und der dadurch erzeugte Zufallscharakter der bühnenmäßigen Aufführung nicht mit der Vorstellung des historischen Normgebers und der herrschenden Meinung vom Kriterium der persönlichen Schöpfung vereinbar. Bereits an diesem Kriterium scheitert also die Behauptung vom Vorliegen einer Werkeigenschaft von bühnenmäßigen Aufführungen.
Die Ephemeralität bühnenmäßiger Aufführungen gibt aber auch mit Blick auf das Kriterium der wahrnehmbaren Form Anlass zu Zweifeln am Werkcharakter bühnenmäßiger Aufführungen und Grund zur Annahme, dass der historische Gesetzgeber auch insofern regelungsbedürftige Rechtsfragen übersehen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine bühnenmäßige Aufführung (i. S. v. § 19 Abs. 2 Alt. 2 UrhG) jedenfalls »in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird«.596 Demnach ist das bewegte Spiel im Raum das Mittel der Darstellung, das auf die Sinnesorgane einwirkt und so dem Rezipienten den gedanklichen Inhalt des dargebotenen Werkes der Wahrnehmung zugänglich macht. Das heißt, die bühnenmäßige Aufführung ist die Form, in der das bühnenmäßig dargestellte Werk seinen Ausdruck findet.597 Diese Ansicht ist in der urheberrechtlichen Literatur unbestritten.598
Schon Lessing stellte in seiner Hamburger Dramaturgie fest,599...