Das Urheberrecht für Werke der darstellenden Kunst
von Christoph Nix
Erschienen in: Theaterrecht – Handbuch für Theatermacher (05/2019)
Assoziationen: Recht
Was wird durch das Urheberrecht geregelt?
Betrifft es nur den Theatertext oder auch dessen Umsetzung?
Welche Rechte habe ich als Bühnenkünstler oder -angestellter?
Die darstellende Kunst beschäftigt sich mit szenischen Vorgängen:
„Im deutschen Urheberrechtsgesetz findet sich hierfür kein entsprechender Begriff. Die szenische Darstellung ist heutzutage mehr als die Kombination verschiedener Kategorien, insbesondere von Sprachwerken mit pantomimischen Werken, Werken der Tanzkunst sowie Film-, Musik- und Klangwerken. Während Filmen vom Urheberrechtsgesetz eine detaillierte und besondere Regelung (§§ 88 bis 94 UrhG) zuteil wird, findet das Bühnenwerk keine besondere Regelung. Obwohl die das Bühnenwerk auslassende Aufzählung in § 2 UrhG nur beispielhaften Charakter hat, bestehen offenbar Schwierigkeiten, das Bühnenwerk (d. h. die schöpferische Inszenierung) in seiner Eigenständigkeit voll zu erfassen und zu würdigen. Dem wird nicht gerecht, wer das Bühnenwerk (nur) in seine Bestandteile (Sprachwerk, mimische Darstellung, Choreografie, Pantomime, Musik, Videoeinspielung, Performance u. a.) zerlegt.“
(Steven Reich: Der Künstler und sein Recht. 3. Auflage. München 2014.)
Das Textbuch ist Sprachwerk; das Spiel der Schauspieler nach den Anweisungen der Regie ist Interpretation des Textes; das Bühnen- und das Kostümbild sind Werke der bildenden Künste. Die Inszenierung ist im modernen Regietheater nicht bloß werkgetreue Interpretation des Textbuches, der Regisseur nicht nur (nachschöpfender) Interpret, sondern selbst...