Theaterarbeitsrecht
von Christoph Nix
Erschienen in: Theaterrecht – Handbuch für Theatermacher (05/2019)
Assoziationen: Recht Dossier: Tarife & Theater
Welche rechtlichen Grundlagen hat das Theaterarbeitsrecht?
Welche Verträge gibt es? Was steht darin und was bedeutet es?
Was macht das Bühnenschiedsgericht?
Wer vertritt meine Rechte am Theater?
Werkvertrag (am Beispiel Bühnenbildner)
Durch einen Werkvertrag wird der Verpflichtete zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Auftraggeber zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichtet. Das ergibt sich aus § 631 BGB. Für die Abgrenzung vom Dienst- oder Arbeitsvertrag ist es entscheidend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder ein bestimmter Arbeitserfolg oder eben (nur) eine bestimmte Dienstleistung geschuldet wird. Wird nicht ein bestimmtes Ergebnis oder ein bestimmter Erfolg geschuldet, so kommt regelgemäß kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag in Betracht. Die Bühnenbildverträge sind in der Regel Werkverträge. (Es sei denn, ein Bühnenbildner ist festangestellt.)
Der „Bühnenbildner“ bezeichnet keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, obwohl die Ausbildungsmöglichkeit an Kunsthochschulen und Kunstakademien besteht. Der „freie Bühnenbildvertrag“ kann Werkvertrag oder auch Dienstvertrag sein, die Übertragung des Urheberrechtes an der Ausstattung gehört mittlerweile zu den Standardverträgen. Dabei sollten sich Bühnenbildner hüten, sogenannten abgespeckten Versionen zuzustimmen. Diese verkommen häufig bei Landesbühnen oder Tourneetheatern zu völlig neuen Standardlösungen.
Da Bühnenbildner oft produktionsbezogen freiberuflich beschäftigt werden, sind an manchen Theatern Bühnenbildassistenten tätig, die als feste Angestellte des Hauses mit den entsprechenden Kenntnissen der internen Gegebenheiten...