Über die Kunstfreiheit
von Christoph Nix
Erschienen in: Theaterrecht – Handbuch für Theatermacher (05/2019)
Was darf die Kunst?
Wo hört die Freiheit der Kunst auf?
Wer greift in die Kunstfreiheit ein, wer verteidigt sie?
Man kann nicht über Theaterrecht und die Kunst sprechen, ohne über die Freiheit zu reden. Die Kunstfreiheitsgarantie der Weimarer Republik war in Art. 142 der Weimarer Verfassung geregelt. Bedenkt man, in welch kurzer Zeit die Nationalsozialisten sämtliche Freiheitsgarantien beseitigt und wie viele Künstler und Intellektuelle ermordet wurden, so ist die Kunstfreiheit eines der am meisten bedrohten Rechte. Solidarität von Künstlern in Deutschland mit anderen Künstlergruppen in der Welt ist dringend geboten und konkret angesagt. Art. 5 Abs. 3 GG enthält die Kunstfreiheit und ist eingebettet in die Struktur der „anderen guten Geister der Freiheit“: die Meinungsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit.
Die Kunstfreiheit ist ein soziales Grundrecht. Sie wird auch als ein kommunikatives Grundrecht bezeichnet. Die Kunst ist eine Form der Verbindung der Menschen untereinander: Sie thematisiert Formen von Unterdrückung und Lebensweisen und ist der Kitt, der es erst möglich macht, untereinander sozial zu sein. Sie steht nicht im Gegensatz zu sozialen Belangen: Die Kunst und das Soziale sind Geschwister.
Im sogenannten Mephisto-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage der künstlerischen Betätigung geäußert:
„Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung,...