Zwischenergebnis zu „Rechtsfortbildung: der Schutz des Urheberrechts an der Inszenierung“
Erschienen in: Recherchen 168: Der urheberrechtliche Schutz performativer Kunst – Theater, Aktion, Performance (09/2023)
Eine Rechtsfortbildung zum urheberrechtlichen Schutz performativer Kunst knüpft den Urheberschutz sinnvollerweise an die Inszenierung. Die grundlegende Schwäche aller Auffassungen, nach denen die Inszenierung kein eigenständiges urheberrechliches Werk sei, liegt darin, dass sie die Inszenierung nicht oder nicht nur als einen Übersetzungsprozess des dramatischen Textes in die bühnenmäßige Aufführung begreifen, sondern im Sinne des Schöpfungsprinzips vor allem in den Vordergrund stellen, dass durch die Inszenierung ein vorgängiger geistiger Gehalt zur Anschauung gebracht würde. Inszenierung meint entsprechend eine Darstellungsstrategie. Gemessen am Maßstab des offenen Kunstbegriffs handelt es sich bei der Kunst der Inszenierung jedoch um eine Erzeugungsstrategie: Die Aufführung wird durch die Auswahl und Anordnung der theatralen Elemente als ein Werk sui generis geschaffen. Soweit der offene Kunstbegriff davon ausgeht, dass sich jeden Abend die gleiche Aufführung wiederholt, entgeht ihm das Wirken der autopoietischen Feedback-Schleife. Vor diesem Hintergrund ist gemäß dem erweiterten offenen Kunstbegriff (engagierte Kunst) strikt zwischen der Inszenierung und Aufführung zu unterscheiden. Der Anweisungscharakter der Inszenierung als ein Konzept und der damit grundsätzlich verbundene Ausschluss vom Urheberschutz müssen nicht dazu führen, auch der ausgeführten Inszenierung den Schutz zu versagen. Denn hierdurch wird eine räumlich und zeitlich begrenzte Situation geschaffen, in die sich die ausübenden Künstler und Zuschauer hineinbegeben....