Die Fähigkeit, den lebenden Geist des Urhebers im urheberrechtlichen Werk zu erkennen, kann nicht nur, wie es das OLG Hamburg konstatiert, »auch durch längere richterliche Tätigkeit und die Beschäftigung des gebildeten Menschen mit Fragen der Kunst nicht ohne weiteres erworben«1254 werden, sondern dies ist schlechterdings unmöglich, weil die gedankliche Vorstellung des Werkes erst durch den Rezipienten konstituiert wird. Diese Feststellung gilt auf der Regelungsebene des Urheberrechts ebenso wie für den materiellen Kunstbegriff. Auch dieser bleibt, auf der Ebene der Verfassung, als »inhaltlich normierender Wertbegriff«1255 innerhalb der unter Kummers Lehre dargestellten Aporie und ist damit sachlich unhaltbar. Er kann daher weder alternativ noch ergänzend noch, wie auch immer, parallel zur offenen Kunstbegriffsdefinition Geltung beanspruchen, sondern gar nicht. Die »Natur« oder das »Wesen« des Werkes als Ausdruck der subjektiven Wirklichkeit seines Urhebers, wie es mit dem geltenden Urheberrecht und dem materiellen Kunstbegriffsdefinition begründet wird, erweist sich als Scheinbegründung. Als inhaltlich normierender Wertbegriff läuft er als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab Gefahr, als Tarnmantel für eine willkürliche richterliche Ersatzgesetzgebung zu dienen, obgleich die inhaltliche Dimension erst vom Rezipienten erschaffen wird. Die »Zauberformel der Natur der Sache«, bei der der materielle Kunstbegriff als Ausdruck der Individualität verstanden wird, könnte sich als unhaltbarer Versuch erweisen, die...