Schutzbereiche der Kunstfreiheitsgarantie
Erschienen in: Recherchen 168: Der urheberrechtliche Schutz performativer Kunst – Theater, Aktion, Performance (09/2023)
Assoziationen: Recht
Aufführungen fallen, obwohl ereignishaft, in den Schutzbereich der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Dies hat die Untersuchung in Kapitel F ergeben. Beantwortet werden müssen allerdings noch die Fragen, wer als Künstler wofür genau geschützt ist, und damit – rechtsfortbildend –, wer als »Urheber der Aufführung« wofür Schutz verdient. Denn das Wesen von Ereignissen und damit von Aufführungen ist, wie gesehen, das Zufällige, Momentane und Unkontrollierbare, das seinem Wesen nach keinen Urheber haben kann. Im Kern geht es also um die Frage, wem die ereignishafte Aufführung zugerechnet werden kann. Die Antwort auf diese Fragen ergibt sich, schaut man differenzierter auf den Schutzbereich der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.
Die Kunstfreiheitsgarantie von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG schützt nach allgemeiner Meinung den sog. Werk- und den Wirkbereich der Kunst.1533 Der Begründer dieser sog. strukturierenden Rechtslehre, Friedrich Müller, führt hierzu aus:
»Die Möglichkeit der Produktion von Werken und die Fortexistenz geschaffener Werke sind das sachliche Zentrum des Normbereichs ›Kunst‹. Sie gehören im Sinn der verfassungsnormativen Heraushebung eines sachgeprägten ›harten Kerns‹ der Freiheitsgarantie zum ›Wesensgehalt‹ des Grundrechts.«1534
Werk- und Wirkbereich sind gleichwertige Ebenen eines umfassenden Rechtsschutzes der Kunstfreiheit. Der Werkbereich betrifft...