Auslegung des gesetzlichen Werkbegriffs
Erschienen in: Recherchen 168: Der urheberrechtliche Schutz performativer Kunst – Theater, Aktion, Performance (09/2023)
Assoziationen: Recht
Aktions- und Performancekunst genießen als Werk Rechtsschutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 UrhG erfüllen, allgemein die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG. Zunächst werden daher die tatbestandlichen Werkvoraussetzungen vorgestellt. Anschließend werden die wenigen Streitfälle erörtert und bewertet, die bislang von Gerichten in dieser Frage entschieden worden sind. Daran werden die Schwierigkeiten deutlich, welche die Rechtsprechung mit der urheberrechtlichen Bewertung von Aktions- und Performancekunst hat.
I Auslegung des gesetzlichen Werkbegriffs
Wie bereits einleitend angedeutet, ist das »Tor« für einen Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes das Werk i. S. v. § 2 UrhG. Als Rechtsobjekt fungiert es als Dreh- und Angelpunkt des Rechtsschutzes, indem es dem Urheber als Rechtssubjekt Schutz gegen eine unbefugte Auswertung seiner schöpferischen Leistung und seiner ideellen Interessen gewährt, § 11 UrhG.51 Um feststellen zu können, ob Aktions- und Performancekunst Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, müssen daher zunächst die Voraussetzungen erörtert werden, die erfüllt sein müssen, damit ein Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliegt.
Regelungstechnisch enthält § 2 Abs. 1 UrhG einen offenen Regelbeispielkatalog unterschiedlicher Werkgattungen, der in § 2 Abs. 2 UrhG durch eine abstrakt-generelle Legaldefinition ergänzt wird. Diese Kombination bietet den Vorteil, dass einerseits neue Kunstarten...